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Großer Terrassen-Gebühren-Vergleich 2026 des BdSt für NRW
© BdSt NRW/Canva

Große Unterschiede bei Terrassengebühren 2026 in NRW

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 21.04.2026, Harald Schledorn

Deutliche Unterschiede bei den „Terrassengebühren“ unter den 30 Großstädten (Städte mit über 100.000 Einwohner) in NRW. Im Mai hat vielerorts die Hauptsaison in der Gastronomie in NRW begonnen. Der BdSt NRW hat sich deshalb einmal den Gebührentarif in den Sondernutzungssatzungen für den öffentlichen Straßenraum in den 30 Großstädten in NRW angeschaut:

=> Download "Terassengebühren-Vergleich 2026 NRW"

Wenn Gastronomen vor ihren Lokalen Tische und Stühle im öffentlichen Straßenraum platzieren, um dort Gäste zu bewirten, müssen sie dafür in den meisten Städten Sondernutzungsgebühren an die Städte entrichten. Diese Sondernutzungsgebühren werden umgangssprachlich in NRW Terrassengebühren genannt.

Berechnungsgrundlage der Untersuchung

Der BdSt NRW hat für eine Mustergastwirtschaft mit 25 m² Fläche im öffentlichen Straßenraum, in bester Innenstadtlage ( meistens Zone 1 in der Satzung genannt) für eine fünfmonatige Hauptsaison von Mai bis September ( 153 Tage, ohne wetterbedingte Ausfalltage) die Terrassengebühren in den 30 größten Städten in NRW ermittelt.

Spitzenreiter: Bonn und Krefeld

Negativer Spitzenreiter ist, wie bereits im vergangenen Jahr, die Stadt Bonn. Dort werden unter Berücksichtigung der oben genannten Annahmen rund 1812 Eurofällig. Positiver Spitzenreiter ist die Stadt Krefeld. Dort hat der Stadtrat mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE beschlossen für den Zeitraum vom 1.1.2026 bis 31.12.2030 auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Gastronomen zu verzichten!

Entwicklung der Gebührensätze

Positiv ist auch, dass die Terrassengebührensätze je angefangener m² im Monat in den Großstädten in NRW im Vorjahresvergleich in der Regel unverändert geblieben sind. Nur die Stadt Paderborn hat den Terrassengebührensatz je m²/monatlich von 6,40 EURO im Jahre 2025 auf 7,30 Euro im Jahre 2026 erhöht. Vor 11 Jahren betrug der besagte Gebührensatz in Paderborn noch 5,60 Euro.

Städte mit besonders hohen und niedrigen Gebühren

Sehr hohe Terrassengebühren:

  • Bonn (rund 1812 Euro)
  • Wuppertal (rund  1212 Euro)
  • Düsseldorf (rund 1212 Euro)
  • Leverkusen (rund 1037 Euro)
  • Bielefeld ( 1000 Euro)

Eher niedrig sind die Terrassengebühren in

  • Mülheim/Ruhr (143 Euro)
  • Bottrop (rund 212 Euro)
  • Hamm (rund 312 Euro)

Streicht die Terrassengebühren!

Wir alle wollen, dass unsere Innenstädte lebendig, attraktiv und einladend sind. Ohne Straßencafés, ohne Eisdielen und Restaurants mit bewirtenden Außenflächen im Sommer ist das besondere Flair unserer Innenstädte in den Großstädten schnell dahin. Deshalb sollten die Großstädte in NRW auf das Erheben von Terrassengebühren verzichten.

Bürokratieaufwand und zusätzliche Kosten

Das Erheben, Festsetzen und Kontrollieren von Terrassengebühren erzeugt einen erheblichen bürokratischen Aufwand und damit hohe Transaktionskosten bei den Städten. Neben den Terrassengebühren wird in vielen Großstädten auch noch eine Verwaltungsgebühr fällig, wenn ein Gastronom eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Tischen und Stühlen im öffentlichen Straßenraum beantragt.

Hilfe für Gastronomem

Betroffene Gastronomen sollten also nicht nur die Sondernutzungssatzung, sondern auch die kommunale Verwaltungsgebührensatzung ihrer Stadt, gerne mit Hilfe des BdSt NRW, studieren, bevor sie eine Terrasse im öffentlichen Verkehrsraum bewirtschaften.

Für mitunter Verdruss sorgen vor Ort auch die zum Teil „ recht detaillierten“ Vorgaben der Städte in den Satzungen, wenn es um das Aussehen einer Terrasse geht. So sieht die Sondernutzungssatzung der Stadt Gütersloh vor, dass Sonnenschirme „einfarbig in dezenter Farbgebung zu gestalten“ sind. „Vollkunststoffmöbilierungen“ sind in Gütersloh selbstverständlich nicht zulässig.

Gebühren sparen

Wie immer gilt. Eine genaue Kenntnis – notfalls mit Hilfe des BdSt NRW – der entsprechenden Sondernutzungssatzung und der Verwaltungsgebührensatzung hilft Gebühren sparen. So sieht die Satzung in Remscheid vor, dass wenn ein Gastronom die angrenzende Grünfläche pflegt, eine Gebührenermäßigung von 10 % gewährt wird, solange die Außenterrasse betrieben wird.

Vorsicht bei Jahreserlaubnissen

Vorsicht sollten die Gastronomen walten lassen, wenn die Städte mit besonderen Tarifen für Jahreserlaubnisse werben. Wie bereits erwähnt zahlt unser Mustergastronomiebetrieb in Bonn rund 1812 Euro für 25 m² in bester Innenstadtlage von Mai bis September. Für eine Jahreserlaubnisse würde er in Bonn „ nur“ 200 Euro mehr bezahlen. Also 81,30 Euro, jährlich mal 25 m², also rund 2032 Euro.

Weitere Modelle in anderen Städten

Ähnliche Jahreserlaubnisse gibt es nicht nur in Bonn. Auch in Solingen wird eine „Jahreserlaubnis“ mit einem Gebührennachlass in der Satzung von 40 % angeboten. In Recklinghausen gibt es einen „Wintertarif“ in der Satzung, der ebenfalls zu geringeren Gebühren führt, wenn eine Terrasse ganzjährig betrieben wird.

Voraussetzungen für lohnende Modelle

Jahreserlaubnisse können für den einen oder anderen Gastronomen ein lohnendes Geschäft sein. Aber dies gilt nur, wenn in der Satzung auch klar und detailliert geregelt ist, dass es zu einer Gebührenerstattung kommt, wenn beispielsweise eine Terrasse wetterbedingt, nicht betrieben werden kann. Solche Ausfalltage sollte die Stadt mit Gebührenerstattungen ausgleichen helfen. Ein solcher Sachverhalt sollte in der Satzung klar formuliert sein.

Risiken durch äußere Einflüsse

Auch etwaige im Verlauf des Jahres durchgeführte städtische Baumaßnahmen in der Nähe einer Terrasse, können einen Terrassenbetrieb schnell unwirtschaftlich machen. Halten solche Baumaßnahmen länger an und beeinträchtigen den Terrassenbetrieb, sehen manche Satzungen vor , dass Terrassengebühren ermäßigt werden. Zum Beispiel in den Einzelfällen in Gelsenkirchen und Mülheim/Ruhr.

Erstattungen bei vorzeitigem Ende

Auch eine vorzeitige Aufgabe der Terrasse – verregneter Sommer – sollte zu Gebührenerstattungen führen. Dies sollte in der Sondernutzungssatzungen klar geregelt sein und der Gastronom sollte diese Regelung auch kennen, damit er nicht zu viel zahlt.

Unterstützung durch den BdSt NRW

In Zweifelsfällen sollte man sich an den BdSt NRW wenden. Eine gemeinsame Durchsicht der entsprechenden Satzungen könnte zielführend sein.

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