Stellungnahme zur steuerlichen Berücksichtigung Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer
25 Jahre Stabilitäts- und Wachstumspakt – Kein Grund zur Feier
Gebührenzahler spüren OVG-Urteil wohltuend im Portemonnaie
Kommunen, die bei ihrer Berechnung der Abwassergebühren den bislang zulässigen kalkulatorischen Zinssatz von 5,42 % zugrunde gelegt haben, müssen nach dem neuen Urteil des Oberverwaltungsgerichts den Zinssatz deutlich senken. "Die Gebührenzahler profitieren deutlich", sagt Rik Steinheuer, Vorsitzender des Bundes der Steuerzahler NRW.
60 Städte und Gemeinden müssen ihren überhöhten Zinssatz von 5,42 % jetzt senken
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seinem aktuellen Urteil zur Kalkulation der Abwassergebühren festgestellt, dass ein kalkulatorischer Zinssatz von 6,52 % nicht mehr gerechtfertigt ist. Nach Einschätzung des Gerichts wäre ein Zinssatz von 2,42 % angemessen. Das Urteil bezieht sich auf die Gebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 und hat Auswirkungen auf alle Kommunen, die wie Oer-Erkenschwick mit einem überhöhten Zinssatz arbeiten.
60 Städte und Gemeinden berechnen ihre Abwassergebühren anhand der bisher zulässigen Höchstgrenze von 5,42 % und liegen damit deutlich über dem Zinssatz, den das Oberverwaltungsgericht ermittelt hat. Es handelt sich um folgende Kommunen:
Aldenhoven, Anröchte, Bad Honnef, Bad Oeynhausen, Bad Salzuflen, Bad Sassendorf, Bergisch Gladbach, Bergneustadt, Blomberg, Bönen, Brüggen, Brühl, Delbrück, Dormagen, Düren, Düsseldorf, Emmerich, Erkrath, Euskirchen, Geilenkirchen, Geseke, Goch, Grefrath, Hagen, Haltern, Heimbach, Herzogenrath, Hilden, Holzwickede, Issum, Jülich, Kaarst, Kalkar, Kalletal, Kerpen, Korschenbroich, Krefeld, Kreuzau, Ladbergen, Langenfeld, Leverkusen, Lippetal, Meerbusch, Menden, Monheim, Neukirchen-Vluyn, Neunkirchen, Niederzier, Oer-Erkenschwick, Porta Westfalica, Rees, Rietberg, Schermbeck, Schwerte, Siegburg, Stolberg, Übach-Palenberg, Waltrop, Wesel, Wickede.
„Diese Städte und Gemeinden müssen ihre Gebührenkalkulation unverzüglich der aktuellen Rechtsprechung anpassen und ihre Zinssätze senken“, fordert Rik Steinheuer, Vorsitzender des Bundes der Steuerzahler NRW. Der Verband hat das Verfahren als Musterprozess unterstützt, weil er angesichts der lang anhaltenden Niedrigzinsphase die angesetzten Zinssätze für unangemessen hoch erachtet hatte. Dieser Auffassung ist das Oberverwaltungsgericht jetzt gefolgt.
„Der niedrige Zinssatz wird sich bei den Gebührenzahlern im Portemonnaie deutlich bemerkbar machen“, erklärt Steinheuer. „Wer gegen seinen Abwassergebührenbescheid für 2022 Widerspruch eingelegt hat und wessen Bescheid noch offen ist, erhält einen geänderten Abwassergebührenbescheid für dieses Jahr.“ Für alle anderen gilt, dass sie im kommenden Jahr mit niedrigeren Abwassergebühren rechnen können.
„Das Urteil schiebt der unfairen Praxis der Kommunen einen Riegel vor, mit den Abwassergebühren Überschüsse zu erzielen, die dann im städtischen Haushalt verfrühstückt werden“, so Steinheuer. Er empfiehlt denjenigen, die noch auf ihren Gebührenbescheid für 2022 warten, genau zu prüfen, welcher Zinssatz der Kalkulation zugrunde liegt und ggf. unter Bezug auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Widerspruch einzulegen (Az. 9 A 1019/20).