Finanzamt und Silvesterparty
Steuererklärung beim richtigen Amt einwerfen!
Auf dem Weg zur Silvesterparty noch schnell die Steuererklärung beim Finanzamt einwerfen? Das kommt in der Praxis gar nicht so selten vor, wie zwei aktuelle Urteile zeigen. Dabei sollte man möglichst bei seinem zuständigen Finanzamt vorbeifahren, um Ärger zu vermeiden. Wurde die Erklärung versehentlich beim falschen Amt eingeworfen, kann man sich aber auf zwei Gerichtsverfahren stützen, um das Malheur auszubügeln.
In einem Urteilsfall waren die Kläger auf eine Silvesterfeier eingeladen. Auf dem Weg zur Party machten sie bei einem Finanzamt Halt und warfen ihre Einkommensteuererklärung ein. Dieses Finanzamt war jedoch nicht zuständig, leitete die Erklärung der Eheleute aber an das richtige Finanzamt weiter. Dort traf die Steuererklärung erst nach dem Jahreswechsel ein – und damit aus Sicht des Finanzamtes zu spät. In einem Parallelfall wurde die Erklärung ebenfalls am Silvesterabend beim örtlich falschen Finanzamt eingeworfen und erst im neuen Jahr weitergeleitet. Aus Sicht des Finanzgerichts Köln wurden die Steuererklärungen dennoch rechtzeitig abgegeben, denn für den Steuerbürger tritt die Finanzverwaltung eines Bundeslandes als einheitliche Behörde auf. Die Finanzverwaltung hat allerdings gegen die steuerzahlerfreundlichen Urteile Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: VI R 37/17 und VI R 38/17).
Wer ganz sichergehen möchte, dass seine Steuererklärung rechtzeitig ankommt, sollte trotz der positiven Urteile die Unterlagen beim zuständigen Finanzamt in den Briefkasten werfen. Das kann insbesondere in Großstädten, wo es mehrere Finanzämter gibt, mitunter nicht ganz einfach sein. Hilfe bekommt man auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern. Dort kann man das zuständige Finanzamt für seine Einkommensteuererklärung finden. Übrigens: In diesem Jahr gibt es etwas mehr Zeit. Da der 31. Dezember 2017 in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich der Abgabetermin für Steuererklärungen, auf Dienstag, 2. Januar 2018.