Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Aktuelles  Fahrtkosten für Hin- und Rückweg: Teilze...

Fahrtkosten für Hin- und Rückweg: Teilzeitstudent stehen Reisekosten zu

Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein e. V. / Presseinformation 26.02.2025

Presseinformation 2/2025: Steuertipp

 

 

 

Kiel, 26.02.2025


Fahrtkosten für Hin- und Rückweg: Teilzeitstudent stehen Reisekosten zu


Arbeitnehmer können lediglich die Entfernungspauschale für den Hinweg zur ersten Tätigkeitsstätte
geltend machen, während für Dienstreisen und zum Zwecke von Fortbildungen neben
der Erwerbstätigkeit die tatsächlichen Kosten oder die Pauschale für den Hin- und Rückweg
steuerlich angesetzt werden können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil die steuerliche Behandlung von
Fahrtkosten für Teilzeitstudierende geklärt und damit ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung
widersprochen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein nicht erwerbstätiger Steuerzahler,
der als Teilzeitstudent an der Fernuniversität Hagen eingeschrieben war und ein
Zweitstudium absolvierte. Dieses diente unstreitig auch der beruflichen Weiterbildung und
diente nicht nur dem privaten Interesse. Laut Hörerstatus hatte das Studium einen zeitlichen
Umfang von etwa 20 Stunden pro Woche. In seiner Steuererklärung machte der Steuerzahler
Fahrtkosten zwischen seiner Wohnung und der Universität geltend, die er nach Reisekostengrundsätzen
mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer als Werbungskosten ansetzte. Das Finanzamt
erkannte die geltend gemachten Fahrtkosten zunächst dem Grunde nach an, begrenzte
jedoch den Abzug auf die Entfernungspauschale. Es begründete diese Entscheidung
damit, dass das Studium des Steuerzahlers als Vollzeitstudium eingestuft wurde, da er neben
seinem Teilzeitstudium keiner Erwerbstätigkeit nachging. Dies beruht auf dem BMF-Schreiben
vom 25. November 2020, wonach auch bei einem Teilzeitstudium die erste Tätigkeitsstätte am
Studienort liegt, wenn daneben keine Beschäftigung ausgeübt wird. Diese Einstufung führte
dazu, dass das Finanzamt die Fahrtkosten nur für den einfachen Weg (Hinweg) anerkannte.
Daraufhin legte der Steuerzahler Einspruch ein und erhob Klage gegen den Bescheid des
Finanzamts. Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass die Fernuniversität im
Streitjahr nicht als erste Tätigkeitsstätte des Steuerzahlers im Sinne des Einkommensteuergesetzes
galt, da der Steuerzahler seine Fahrten zur Fernuniversität nicht zum Zwecke eines
Vollzeitstudiums unternommen hatte. „Demnach konnten die Fahrtkosten des Steuerzahlers
auch nicht nur auf die Entfernungspauschale begrenzt werden“, erklärt Daniela Karbe-Geßler
vom Bund der Steuerzahler. In der anschließenden Revision bestätigte der BFH mit Urteil vom
24. Oktober 2024, Az. VI R 7/22, die Auffassung des Finanzgerichts und wies die Revision des
Finanzamts zurück. Der BFH stellte klar, dass ein Vollzeitstudium nur dann vorliegt, wenn das
Studium laut Studienordnung eine zeitlich vollumfängliche Widmung erfordert, vergleichbar mit
einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer. Als Richtwert für ein Vollzeitstudium gilt ein Arbeitsaufwand
von etwa 40 Wochenstunden oder durchschnittlich 30 ECTS-Leistungspunkte pro Semester.
Der BFH betonte zudem, dass die Einstufung als Voll- oder Teilzeitstudium ausschließlich
anhand der Studienordnung erfolgt und unabhängig davon ist, ob der Studierende
nebenbei erwerbstätig ist oder nicht.
Da der Steuerzahler als Teilzeitstudent eingeschrieben war und nur etwa 20 Stunden wöchentlich
studierte, konnte er seine Fahrtkosten nach den günstigeren Reisekostengrundsätzen abziehen.
„Das Urteil schafft nicht nur Klarheit für Teilzeitstudierende, sondern unterstreicht
auch, dass für die steuerliche Behandlung der Fahrtkosten allein der durch die Studienordnung
vorgegebene zeitliche Aufwand entscheidend ist“, betont Daniela Karbe-Geßler.
Weitere Informationen zur Abgrenzung von erster Tätigkeitstätte und Reisekosten hält unser
Ratgeber Nr. 11 – „Das Reisekostenrecht“ bereit. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder
online unter steuerzahler.de/ratgeber/ abrufbar oder können telefonisch unter
0431 99 01 65-0 bestellt werden.

Mit Freunden teilen
Die Schuldenuhr Deutschlands

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland