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Externe Abgeordnetenbüros: Richtlinie nach Medienberichten auf den Prüfstand

Meldungen 01.12.2017

Im November 2013 hatte das Berliner Abgeordnetenhaus die Einführung von Extrazahlungen für externe Büro seiner Mitglieder beschlossen. Begründet wurde damals die Änderung des Berliner Abgeordnetengesetzes mit den beengten Platzverhältnissen für die Abgeordneten und ihre Mitarbeiter.  Immerhin zwanzig Jahre lang war man seit dem Bezug des Preußischen Landtags mit dem Parlamentsgebäude ausgekommen. Der Bund der Steuerzahler hatte seitdem u.a. auch immer wieder kritisiert, dass die externen Abgeordnetenbüros aus Steuermitteln häufig auch für Zwecke der Partei missbraucht werden. 

Eine umfangreiche Recherche der Berliner Morgenpost zeigte im letzten November, dass einige Abgeordnete die Richtlinien für externe Büros offenbar nur wenig beherzigen und titelte „Wie ein Selbstbedienungsladen –Bund der Steuerzahler kritisiert Finanzierung von Wahlkreisbüros.“

Bereits Anfang Januar 2017 war die steuerfreie monatliche Kostenpauschale für diejenigen Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses, die ein eigenes externes Büro unterhalten, auf 2.541 Euro angehoben worden. Diese Pauschale ist steuerfrei und wird zusätzlich zur steuerpflichtigen Diät von monatlich 3.742 Euro gewährt. Unterhält der Abgeordnete kein externes Büro, verringert sich die Pauschale um 1.000 Euro. Teilen sich bis zu drei Mandatsträger ein gemeinsames externes Büro, verringert sich die Kostenpauschale um 150 Euro.

Nachgewiesen werden muss von dem Abgeordneten lediglich ein Büromiet- oder Nutzungsvertrag. Die Höhe der Miete spielt dabei keine Rolle. Aus Sicht des Bundes der Steuerzahler sind die Richtlinien geradezu eine Einladung dazu, ein besonders billiges Büro nur pro forma anzumieten, selbst wenn dieses überhaupt nicht genutzt wird. Der Berliner Vorstand des Bundes der Steuerzahler, Alexander Kraus, bezeichnete die Fälle in der Berliner Morgenpost als klaren Missbrauch von Steuergeldern. „Die Abgeordneten stecken sich das Geld, das von der 1000-Euro-Pauschale übrig bleibt, als steuerfreies Einkommen ein“. Das Abgeordnetenhaus solle deswegen darüber nachdenken, die Pauschale zu verringern, zitierte die Zeitung.

Nach dem Bericht der Morgenpost unterhielten bereits über 130 der 160 Mitglieder des Berliner Landesparlaments ein externes Büro. 43 Abgeordnetenbüros habe die Zeitung aufgesucht, jedoch in einigen Fällen vor Ort keinerlei Hinweise auf die Abgeordneten gefunden. Einige Abgeordnete wollen offenbar überhaupt nicht in Ihren Büros auffindbar sind. Dabei müssen diese externen Büros nach den Richtlinien „als Büro des jeweiligen MdA gekennzeichnet und innerhalb des Gebäudes ausgezeichnet sein“.

Während einzelne Abgeordnete mit Ihnen „geheimen“ externen Büros gegen die Richtlinien verstoßen, verstoßen andere Abgeordnete durch Parteiarbeit in ihren Abgeordnetenbüros gegen die Vorschriften, in denen es heißt, dass externen Büros „räumlich, sachlich und personell von Partei- und anderen Nutzungen Dritter zu trennen“ sind. Dennoch hat der Bund der Steuerzahler Berlin in der Vergangenheit immer wieder festgestellt, dass eine Trennung von der Parteiarbeit nicht immer sauber gegeben ist, sagte Alexander Kraus, Vorsitzender des Vereins. Angesprochen z.B. auf den Einsatz des Abgeordnetenbüros für Wahlkampfvorbereitungen, antworteten Abgeordnete entweder gar nicht oder flapsig: „Was möchten Sie, Herr Kraus? … Es geht auch eine Nummer kleiner. Danke.“ Für Kraus ist dies ein Hinweis darauf, dass ein Unrechtsbewusstsein nicht bei allen Abgeordneten vorhanden ist, wenn es denn nur der eigenen Partei dient. „In vielen Fällen sind das Schaufenster für die Parteien und nicht für die Abgeordneten und ihre Parlamentsarbeit“, sagte Kraus in der Morgenpost. In der Richtlinie heißt es, dass bei der Nutzung eines externen Büros „die Vorschriften des Parteiengesetzes (unzulässige Parteienfinanzierung) zu beachten“ seien. Diese seien „räumlich, sachlich und personell von Partei- und anderen Nutzungen Dritter zu trennen“. Kraus hält die Wahlkampf und Parteiarbeit in Abgeordneten daher für eine unzulässige Sachspende an die jeweilige Partei.

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