Einkommensteuer
Errichtung einer „Aufdach-“ Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugsteuer
Im Streitfall lieferte und montierte der klagende Unternehmer Photovoltaikanlagen in Form von sog. Aufdachanlagen. Er bediente sich für die Dachmontage einer Fremdfirma. Der Unternehmer wehrte sich gegen die durch das Finanzamt vorgenommene Festsetzung von Bauabzugsteuer mit dem Argument, dass es bei einer Aufdachanlage – im Unterschied zu einer in das Dach integrierten Anlage – an einer Bauleistung fehle. Das Finanzgericht Düsseldorf urteilte in der gegen die Festsetzung von Bauabzugsteuer gerichteten Klage, dass auch die Errichtung von Aufdach-Photovoltaikanlagen eine Bauleistung darstelle. Bauleistungen seien alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmungsgemäßer Nutzung dienen. Nach dem anzuwendenden weiten Begriffsverständnis seien alle Tätigkeiten „am Bau“ erfasst. Auch der Begriff des Bauwerks sei weit auszulegen. Er umfasse auch aus Baustoffen oder Teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen, etwa Betriebsvorrichtungen. Hierzu zählen nach Auffassung des Gerichts auch Aufdach-Photovoltaikanlagen. Das Aufstellen einer solchen Anlage sei daher grundsätzlich als bauabzugsteuerpflichtig anzusehen.
- Urteil des FG Düsseldorf vom 10.10.2017, Az. 10 K 1513/14 E. Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Az. des BFH: I R 67/17.