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Einkommensteuer

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Steuertipps 01.02.2018

Versicherungs-, Kammer- und Vereinsbeiträge für angestellte Rechtsanwältin als Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber für eine angestellte Rechtsanwältin die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein, handelt es sich hierbei nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster um einen lohnsteuerpflichtigen Zufluss. Geklagt hatte eine Rechtsanwaltssozietät als Arbeitgeberin, die nach einer Lohnsteueraußenprüfung im Wege eines Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheides in Anspruch genommen wurde. Die Klägerin führte aus, dass die Kostenübernahme nicht im privaten, sondern im beruflichen Interesse der Arbeitnehmerin begründet sei. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Übernahme der Kosten nicht im ganz überwiegenden Eigeninteresse der Arbeitgeberin gelegen habe. Eine Berufshaftpflichtversicherung decke das persönliche Haftungsrisiko der Anwältin ab. Sie sei Grundvoraussetzung eines anwaltlichen Tätigwerdens. Nur mit dem Versicherungsschutz sei eine interessengerechte Mandantenvertretung möglich und zulässig. Auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer führe zur Arbeitslohn, da die Zugehörigkeit zwingende Voraussetzung für eine selbständige Ausübung einer Anwaltstätigkeit sei. Gleiches gelte für die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein. Auch diese stelle Arbeitslohn dar. Die Vorteile der Mitgliedschaft, insbesondere die berufliche Vernetzung sowie der vergünstigte Zugang zu Fortbildungsangeboten und Rabattaktionen wirkten sich für die Rechtsanwältin unabhängig von ihrem Angestelltenverhältnis aus.

  • Urteil des FG Münster vom 01.02.2018, Az.:1 K 2943/16 Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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