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DSi Impuls Nr. 24: Blackbox Auslandsarbeit parteinaher Stiftungen

DSi-Publikation / Impuls 01.02.2024, Markus Kasseckert

Das zweite Stiftungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2023 war eine Zäsur in der Finanzierung parteinaher Stiftungen. Da durch die Finanzierungspraxis in die Chancengleichheit der politischen Parteien eingegriffen wird, bedarf es nach dem Urteil einer eigenen gesetzlichen Grundlage. Das Haushaltsgesetz ist, wie der BdSt bereits seit vielen Jahren argumentiert, hier nicht hinreichend. Der Gesetzgeber ist mit dem „Stiftungsfinanzierungsgesetz“ (StiftFinG) dem Urteil am 19. Dezember 2023 nachgekommen.

DSi-Diagnose

Allerdings ist das Gesetz nicht zufriedenstellend. Zum einen wird damit die bereits etablierte, intransparente Finanzierungspraxis fürderhin zementiert. Zum anderen sind davon lediglich die Inlandsarbeit der Stiftungen und die dafür vom Bundesinnenministerium gezahlten „Globalzuschüsse“ berührt. Allerdings hat sich der Arbeitsschwerpunkt der Stiftungen seit den 1960er Jahren sukzessive ins Ausland verlagert.

Dabei verlangt gerade diese mit üppigen Steuermitteln ausgestattete Blackbox klare Regelungen und mehr Transparenz. DSi-Analysen ergeben: Die derzeit sechs steuerfinanzierten Stiftungen verfügen über rd. 380 Auslandsbüros mit knapp 460 Mitarbeitern.

Über 63 Prozent der Gesamtzuschüsse (also rd. 426 Mio. Euro), die die Stiftungen 2021 vom Bund erhalten haben, waren für die Auslandsarbeit vorgesehen. Diese Mittel erhalten sie vom Außenministerium für ihre Tätigkeit in Industrieländern (2021: rd. 68 Mio. Euro) und aus dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern (2021: rd. 358 Mio. Euro). In der Regel verausgaben die Stiftungen mehr als 50 Prozent ihrer Gesamtausgaben für ihre Auslandsprojekte. Bei der Rosa-Luxemburg-Stiftung sind es sogar mehr als zwei Drittel.

DSi-Forderung

Es ist fatal, dass der Gesetzgeber das Gelegenheitsfenster nicht genutzt hat, um mit dem erlassenen StiftFinG auch die Finanzierung der Auslandsarbeit der Stiftungen auf ein neues Fundament zu stellen. Erstens ist für den Steuerzahler nicht vollständig nachvollziehbar, welche Projekte unter den abstrakten Begriffen „gesellschaftspolitische Maßnahmen“ und „entwicklungswichtige Vorhaben“ konkret durchgeführt werden.

Zweitens sind – trotz des Gesetzes – den Aufwüchsen der Bundeszuschüsse im Rahmen der Auslandstätigkeit prinzipiell keine rechtlichen Grenzen gesetzt. Nicht einmal das Zustandekommen der Höhe wird transparent im Parlament verhandelt, sondern, hinter verschlossenen Türen, im Haushaltsausschuss.

Hier sollte das Gesetz im Sinne der Steuerzahler nachgebessert werden. Klare Obergrenzen für die Zuschüsse, eine Stoppregel für die Zuwachsraten und Transparenz bei der Mittelvergabe sollten die Minimalbedingungen eines reformierten StiftFinG sein. Das gilt sowohl für die Inlands- vor allem aber auch für die Auslandsarbeit.

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