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Die Rechtfertigung für den Soli fehlt!
Begründung zur BdSt-Musterklage liegt jetzt dem Bundesfinanzhof vor
Seit Januar fällt für viele Steuerzahler der Solidaritätszuschlag weg. Das ist ein wichtiger Etappensieg für den Bund der Steuerzahler (BdSt). Eigentlich hätte der Soli aber schon viel früher und für alle abgeschafft werden müssen! Mit unserer Musterklage gegen den Soli 2020 lassen wir genau dies prüfen. Jetzt wurde die beim Bundesfinanzhof eingelegte Revision umfangreich begründet (Az.: IX R 15/20).
Streitpunkt ist, ob der Solidaritätszuschlag auch im Jahr 2020 noch erhoben werden durfte. Denn die Politik hatte die Ergänzungsabgabe stets mit den Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer verbunden, die Ende 2019 ausgelaufen waren. Bis Ende 2020 mussten jedoch alle Steuerzahler den Soli weiterzahlen. Genau das will ein Ehepaar aus Bayern nicht hinnehmen – deshalb gehen die beiden Kläger gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler gegen seine festgesetzten Soli-Vorauszahlungen für 2020 und 2021 vor. Das Finanzgericht hatte die Klage im Sommer 2020 zunächst abgewiesen, da der Gesetzgeber noch bis Ende 2020 eine Änderung hätte vornehmen und einen neuen Rechtfertigungsgrund für den Soli hätte nachschieben können – zum Beispiel die Corona-Krise. Doch dies war nicht passiert. Deshalb kann der Bundesfinanzhof jetzt die Rechtfrage prüfen.
Einen Ausblick wirft der Schriftsatz an das Gericht zugleich auf das Jahr 2021. Zwar wurde ein Teil der Bürger entlastet, doch Leistungsträger, Sparer und GmbHs müssen den Zuschlag weiterzahlen. Und zwar auch dann, wenn der Sparer zum Beispiel nur geringe Einnahmen aus einer Rente hat. Wir meinen: Das geht so nicht!
Wann sich der Bundesfinanzhof mit dem Thema befasst, ist aktuell noch offen.