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Die Einführung der neuen Grundsteuer im Saarland zum 01.01.2025 Teil 2: Neueste Entwicklungen

Bund der Steuerzahler Saarland e. V. / Presseinformation 10.12.2024, Dipl.-Kfm. Christoph Walter

In der September-Ausgabe der Landesbeilage des Steuerzahler-Magazins sowie auf unserer Homepage haben wir die Grundlagen der neuen Grundsteuer, basierend auf den Ende Juni veröffentlichten Daten der saarländischen Finanzverwaltung, detailliert dargestellt. Wir haben auf Basis dieser Zahlen mögliche neue Grundsteuer-Hebesätze abgeleitet.

Mittlerweile haben einige Gemeinde- und Stadträte ihre neuen Grundsteuer-Hebesätze festgelegt. Dies nehmen wir zum Anlass, einen Zwischenbericht über den aktuellen Stand zu geben.

Folgende Städte und Gemeinden haben die Umstellung auf die neue Grundsteuer aufkommensneutral bzw. bei unwesentlichen Erhöhungen vollzogen:

  • Saarbrücken, 611 % Hebesatz 2025 (520 % Hebesatz alt)
  • Friedrichsthal, 460 % Hebesatz 2025 (460 % Hebesatz alt)
  • Riegelsberg, 370 % Hebesatz 2025 (384 % Hebesatz alt)
  • Sulzbach/Saar, 482 % Hebesatz 2025 (439 % Hebesatz alt)
  • Völklingen, 605 % Hebesatz 2025 (605 % Hebesatz alt)
  • Losheim am See, 350 % Hebesatz 2025 (430 % Hebesatz alt)
  • Weiskirchen, 400 % Hebesatz 2025 (550 % Hebesatz alt)
  • Merchweiler, 415 % Hebesatz 2025 (490 % Hebesatz alt)
  • Spiesen-Elversberg, 392 % Hebesatz 2025 (395 % Hebesatz alt)
  • Lebach, 510 % Hebesatz 2025 (560 % Hebesatz alt)
  • Bexbach, 470 % Hebesatz 2025 (470 % Hebesatz alt)
  • Homburg, 560 % Hebesatz 2025 (560 % Hebesatz alt)
  • Mandelbachtal, 480 % Hebesatz 2025 (550 % Hebesatz alt)
  • St. Ingbert, 675 % Hebesatz 2025 (675 % Hebesatz alt)
  • Freisen, 370 % Hebesatz 2025 (390 % Hebesatz alt)
  • Marpingen, 300 % Hebesatz 2025 (355 % Hebesatz alt)
  • Namborn, 350 % Hebesatz 2025 (440 % Hebesatz alt)

Zu erwähnen ist, dass die Stadt Völklingen einen vorläufigen Hebesatz für 2025 festgelegt hat, der zu einem Grundsteueraufkommen weit unter dem bisherigen Niveau führt. Der Stadtrat behält sich aber vor, einen endgültigen Hebesatz für 2025 – auch rückwirkend -  festzulegen, sobald die benötigten Daten von der Finanzverwaltung endgültig vorliegen.

Unerfreulicher sieht es für die saarländischen Steuerzahler in den Kommunen Perl, Wadern, Nalbach, Rehlingen-Siersburg und Saarwellingen aus. Diese Städte und Gemeinden haben sich nicht an das Versprechen der Aufkommensneutralität gehalten und die Grundsteuerumstellung ausgenutzt, um höhere Steuereinnahmen zu generieren.

  • Perl, 295 % Hebesatz 2025, Mehreinnnahmen ggü. 2024: 117.709 bis 203.259 Euro (9,11 bis 15,73 %)
  • Wadern, 460 % Hebesatz 2025, Mehreinnnahmen ggü. 2024: 191.089 bis 347.489 Euro (8,42 bis 15,31 %)
  • Nalbach, 440 % Hebesatz 2025, Mehreinnnahmen ggü. 2024: 88.796 bis 163.596 Euro (7,86 bis 14,48 %)
  • Rehlingen-Siersburg, 380 % Hebesatz 2025, Mehreinnnahmen ggü. 2024: 83.351 bis 193.551 Euro (4,79 bis 11,12 %)
  • Saarwellingen, 360 % Hebesatz 2025, Mehreinnnahmen ggü. 2024: 134.534 bis 246.134 Euro (8,10 bis 14,81 %)

Die detaillierte Berechnung zu diesen Kommunen finden Sie im PDF-Download auf Seite 2 (siehe unten).

Besonders erwähnenswert ist die Situation in zwei saarländischen Kommunen:

1. Eppelborn

Der Gemeinderat von Eppelborn hat in seiner Sitzung am 14. November 2024 beschlossen, den Hebesatz für die Grundsteuer B ab 2025 auf 430 % festzusetzen. Ausgehend vom Kriterium der Aufkommensneutralität hätte der Hebesatz jedoch lediglich im Bereich von 387 % bis 411 % liegen dürfen. Durch die Festlegung auf 430 % erzielt die Gemeinde künftig Mehreinnahmen aus der Grundsteuer in Höhe von 87.464 EUR (4,5 % mehr als 2024) bis zu 212.164 EUR (11 % mehr als 2024).

In diesem Zusammenhang ist auch die Kommunikation der Gemeinde an die Bürger bemerkenswert. Auf der offiziellen Facebook-Seite der Gemeinde wurde am 18. November 2024 folgende Information veröffentlicht:

„Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 14. November die folgenden Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzt:

  • Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft): 300 % (unverändert)
  • Grundsteuer B (Grundstücke und Gebäude): 430 % (Absenkung um 40 %)
  • Gewerbesteuer: 425 % (unverändert)

Mit der Absenkung der Grundsteuer B um 40% sorgt die Gemeinde dafür das Grundsteueraufkommen, also ihre Einnahmen aus der Grundsteuer, auf dem gleichen Niveau zu halten wie vor der Reform. Die Gemeinde Eppelborn wird damit der Vorgabe der aufkommensneutralen Umsetzung der Reform gerecht.“

Diese Aussage auf der Facebook-Seite ist in zweierlei Hinsicht irreführend:

  1. Falsche Darstellung der „Absenkung“: Es wurde nicht die Grundsteuer um 40 % gesenkt, sondern der Grundsteuer-Hebesatz.
  2. Missverständliche Prozentangabe: Die genannte „Absenkung um 40 %“ ist sachlich falsch. Es handelt sich tatsächlich um eine Absenkung von 40 Prozentpunkten (von 470 % auf 430 %), was keine Reduktion um 40 % darstellt.

Tatsächlich führt die neue Festsetzung zu einer Steuererhöhung von 4,5 % bis 11,0 % im Vergleich zu 2024, obwohl die Gemeinde dies als aufkommensneutral darstellt. Für den Bund der Steuerzahler (BdSt) stellt sich hier die Frage, ob die Verantwortlichen im Eppelborner Rathaus die Grundrechenarten nicht korrekt beherrschen – oder ob die Bürger bewusst getäuscht werden sollen. Sollte Letzteres zutreffen, wäre dies ein Fall für die Kommunalaufsicht.

2. Merzig

Die Stadt Merzig nimmt eine unrühmliche Spitzenposition in Bezug auf die Missachtung des Gebots der Aufkommensneutralität ein. Der Stadtrat von Merzig hat in seiner Sitzung am 7. November 2024 beschlossen, den Hebesatz für die Grundsteuer B ab dem 1. Januar 2025 auf 440 % festzulegen. Nach den Vorgaben der Aufkommensneutralität hätte der Hebesatz jedoch nur zwischen 389 % und 413 % liegen dürfen.

Diese Entscheidung führt zu jährlichen Mehreinnahmen von 306.000 EUR bis 614.000 EUR im Vergleich zum Jahr 2024. Hinzu kommt, dass Merzig den Hebesatz bereits am 1. Januar 2024 von 415 % auf 470 % angehoben hatte, was Mehreinnahmen von 549.000 EUR generierte. Insgesamt bedeutet dies für die Bürgerinnen und Bürger von Merzig eine Steuererhöhung von 855.000 EUR bis 1.163.000 EUR innerhalb von zwei Jahren – was einer relativen Erhöhung von 20,6 % bis 28,1 % entspricht. Dennoch bleibt diese Erhöhung vielen Bürgern bisher verborgen, da die angekündigte Senkung des Hebesatzes auf 440 % öffentlichkeitswirksam kommuniziert wurde und von der tatsächlichen Steuererhöhung ablenkt.

FAZIT

Spätestens mit dem Versand der neuen Grundsteuerbescheide dürfte die gestiegene Grundsteuerbelastung für die Bürgerinnen und Bürger einiger Kommunen jedoch offensichtlich werden. Aber auch in Städten und Gemeinden, die das Gebot der Aufkommensneutralität einhalten, kann es in Einzelfällen zu erheblichen Grundsteuermehrbelastungen kommen. Ursache hierfür sind die neuen Grundstücksbewertungsvorschriften, die in manchen Fällen erheblich höhere Grundstückswerte als nach dem alten Recht ergeben.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hält die neue Grundsteuerreform für verfassungswidrig, wie ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Gregor Kirchhof beweist. Der BdSt unterstützt daher mehrere Eigentümer, die gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform vorgehen und eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht anstreben. Mittlerweile wurden die ersten Klagen, die vom BdSt begleitet werden, bereits bei den Finanzgerichten eingereicht.

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