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Der Rat fragt die Menschen vor Ort: Der Ratsbürgerentscheid

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 29.10.2021, Andrea Defeld, [email protected]

Soll das neue Rathaus in Bedburg Mitte oder im Ortsteil Kaster entstehen? Nach jahrelangen Diskussionen wollte der Rat der Stadt Bedburg 2013 Klarheit zu dieser strittigen Frage bekommen und führte zum zukünftigen Rathausstandort einen Ratsbürgerentscheid durch. 

Bau eines Kreisverkehrs, Abriss des alten Rathauses, Neubau eines Hallenbades oder Erhöhung der Abwassergebühren: Nicht immer stoßen Pläne der politisch Verantwortlichen auf Zustimmung bei allen Bürgern. Sie haben aber viele Möglichkeiten, selbst aktiv zu werden gegen umstrittene Planungen, Steuergeldverschwendung oder Bürokratie. Der Bund der Steuerzahler NRW stellt diese Möglichkeiten vor und zeigt den Bürgern, wie sie sich einmischen, wie sie mitmischen können. Nicht immer müssen die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung entsprechend handeln. Dennoch sollten die Bürger ihre Rechte rege nutzen. Für eine lebendige Demokratie ist es wichtig, dass die politisch Verantwortlichen aus erster Hand erfahren, was die Menschen bewegt. Nur so sind Veränderungen möglich.

Seit 2007 ist es in Nordrhein-Westfalen möglich, dass ein Stadtrat die Bürgerinnen und Bürger über eine umstrittene Frage selbst entscheiden lässt. Insgesamt 23 Ratsbürgerentscheide hat es seitdem gegeben, beispielsweise in Möhnesee, Oberhausen oder Ratingen. Mal ging es um die Verlängerung einer Straßenbahnlinie, dann wieder um den Erhalt von Schulen oder den Bau einer Ortsumgehung. 
Die gesetzliche Grundlage für einen Ratsbürgerentscheid findet sich in § 26 der Gemeindeordnung. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder kann der Rat beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet. Ein Ratsbürgerentscheid kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Frage sowohl in der Gemeinde wie im Rat hoch umstritten ist, und wenn von der Abstimmung durch die Bürger erwartet werden kann, dass diese – ganz gleich wie sie ausgeht – zu einer Befriedung in der Gemeinde führen wird.

Für einen Ratsbürgerentscheid gelten die gleichen Regeln wie für einen von den Bürgern beantragten Bürgerentscheid. Deshalb sind auch die Vorgaben zur Durchführung eines Bürgerentscheides darauf anzuwenden. 
So darf in einem Ratsbürgerentscheid nur über solche Themen abgestimmt werden, die nach § 26 Abs. 5 der Gemeindeordnung auch einem Bürgerbegehren zugänglich wären. Ausgeschlossen sind damit zum Beispiel Themen, die die innere Organisation der Gemeindeverwaltung, die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde, die kommunalen Abgaben und privatrechtlichen Entgelte, Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind oder die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen betreffen. 

Werden die Bürger zur Abstimmung aufgerufen, muss die Abstimmungsvorlage auch eine Aussage zur Kostendeckung enthalten. Auch das Erreichen eines gewissen Zustimmungsquorums ist notwendig. Bei einem Ratsbürgerentscheid müssen die Stimmen für oder gegen ein Ratsbegehren deshalb 10, 15 oder 20 Prozent aller Stimmberechtigten je nach Gemeindegröße ausmachen. Wird dieses Quorum nicht erreicht, entscheidet wieder der Rat. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. Sollten sich Kommunen also zu einem Ratsbürgerentscheid entschließen, ist es Aufgabe der Bürger, sich umfassend zu informieren, das Pro und Contra gewissenhaft abzuwägen und den Abstimmungstermin nicht zu verpassen.

§ 26 Gemeindeordnung „Bürgerbegehren und Bürgerentscheid“ haben wir in den NRWNachrichten 9/2021 vorgestellt.

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