Der Frühling naht: Steuerliche Behandlung von Dienst- und Betriebsrädern
Der Bund der Steuerzahler sagt, auf was es zu achten gilt
Immer öfter stellen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Dienstrad zur Verfügung. Denn Fahrradfahren ist gesund, macht Spaß und schont die Umwelt. Und es wird steuerlich gefördert.
„Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Dienstrad erhalten, brauchen die Überlassung für die private Nutzung nicht zu versteuern“, informiert der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Das Dienstrad muss hierbei als Extra zum Gehalt überlassen werden. „Dazu sollte die Überlassung des Dienstrades am besten in einem eigenständigen Vertrag oder zumindest im Arbeitsvertrag gesondert vereinbart werden“, gibt der BdSt bekannt. Auch E-Bikes fallen unter diese Regelung. Ausgenommen Fahrräder, deren Motor eine Geschwindigkeit von über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt und die damit versicherungspflichtig sind. Diese gelten als Fahrzeuge und unterliegen der Versteuerung von E-Fahrzeugen.
In der Praxis ist die Überlassung des Dienstrades zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eher die Ausnahme. Stark verbreitet ist die Variante einer Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber least Diensträder. Die Mitarbeiter, die ein Rad in Anspruch nehmen und auch privat nutzen wollen, verzichten für die Dauer der Rad-Überlassung auf Bruttolohn in Höhe der Leasingrate. Hier gilt keine Steuerbefreiung. Die Überlassung ist aber auch steuerlich begünstigt. Die Privatnutzung wird mit 1 Prozent vom Bruttolistenpreis versteuert. Als Bruttolistenpreis gilt dabei die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Dieser ist aber nur zu 25 Prozent anzusetzen und auf volle 100 Euro abzurunden. 1 Prozent auf den sich ergebenden Betrag muss dann monatlich als geldwerter Vorteil versteuert werden. Hat der Mitarbeiter das Rad vor 2019 übernommen, gilt weiterhin die 1-Prozent-Regel vom vollen Preis.
Zusätzlich ist die Umsatzsteuer vom Arbeitgeber abzuführen. Aus Vereinfachungsgründen kann die private Nutzung mit 1 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung inkl. Umsatzsteuer (auf volle 100 Euro abgerundet) angenommen werden. Die Begünstigungen (Steuerfreiheit bzw. 25 Prozent-Ansatz des Bruttolistenpreises) gelten für die Umsatzsteuer nicht. „Beträgt der Wert des Fahrrads allerdings weniger als 500 Euro kann auf die Umsatzbesteuerung verzichtet werden. Dies wiederum gilt aber nicht bei der Gehaltsumwandlung “, so der baden-württembergische Steuerzahlerbund.
Einen ausführlichen Überblick über die Regelungen erhalten Sie in unserem INFO-Service Nr. 10 „Steuerliche Förderung von Dienst- und Betriebsrad“. Dieses kann beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg telefonisch unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 0 76 77 78 bestellt werden.