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Darf das Finanzamt unangekündigt in meine Privatwohnung kommen?

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 29.10.2022, Hans-Ulrich Liebern, [email protected]

Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen sog. Flankenschutzprüfer der Steuerfahndung zwecks Überprüfung des geltend gemachten Arbeitszimmers ist unverhältnismäßig, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 12. Juli 2022.

Im Entscheidungsfall machte eine selbstständige Unternehmensberaterin in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Nachfrage des Finanzamts reichte sie eine Skizze der Wohnung ein, die der Sachbearbeiter aber für klärungsbedürftig hielt. Er bat den so genannten Flankenschutzprüfer, ein Mitarbeiter der Steuerfahndung, um Besichtigung der Wohnung. Dieser erschien unangekündigt an der Wohnungstür der Steuerpflichtigen, wies sich als Steuerfahnder aus und betrat unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren die Wohnung. Die Steuerzahlerin hat der Besichtigung nicht widersprochen.
Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Besichtigung rechtswidrig war. Zur Überprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren ist angesichts des in Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerpflichtigen erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z.B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige – so wie im Streitfall – der Besichtigung zugestimmt hat und deshalb ein schwerer Grundrechtseingriff nicht vorliegt.
Die Ermittlungsmaßnahme war auch deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde. Denn das persönliche Ansehen des Steuerzahlenden kann dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte (z.B. Besucher oder Nachbarn) glauben, dass bei ihm ermittelt wird.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Juli 2022, Az. VIII R 8/19

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