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Bund der Steuerzahler regt Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung an

Top News / Presseinformation / Service / Steuerrecht / Ruheständler 03.01.2020

Wir wollen weniger Bürokratie für Senioren! Deshalb haben wir an das Bundesfinanzministerium geschrieben

Seit dem Jahr 2005 unterliegen Renten einer stärkeren Besteuerung. Dies allein führt jedoch noch nicht zu einer Doppelbesteuerung. Nur wenn Beiträge in die Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden und in der Auszahlungsphase erneut besteuert werden, liegt eine Zweifachbesteuerung vor. Das muss jeweils im Einzelfall ermittelt werden. Dazu müssen zum Beispiel die statistische Lebenserwartung, die eingezahlten Beiträge, der Sonderausgabenabzug für Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge während des Arbeitslebens und der Besteuerungsanteil der Rente berücksichtigt werden.

Viele Senioren sind unsicher, ob in ihrem Fall eine sogenannte Doppelbesteuerung vorliegt. Vorsichtshalber legen sie gegen ihren Steuerbescheid Einspruch ein: Denn aktuell sind zwei Gerichtsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, die sich mit dem Thema befassen (BFH – X R 20/19; X R 33/19). Auch der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt eine Klage, um gerichtlich klären zu lassen, wie eine Doppelbesteuerung konkret berechnet wird. Um den Senioren die Einsprüche zu ersparen, haben wir beim Bundesfinanzministerium einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk angeregt: Damit würden Steuerbescheide hinsichtlich der Rentenbesteuerung von Amts wegen offenbleiben. Der Vorteil: Rentner müssten keinen Einspruch gegen ihre Einkommensteuerbescheide einlegen und würden dennoch von dem Ausgang der Gerichtsverfahren profitieren. Denn ihre Steuerbescheide könnten so nachträglich noch zu ihren Gunsten geändert werden.

Jetzt ist das Ministerium am Zug!

Bis dahin müssen Senioren, die in ihrem Fall eine Doppelbesteuerung vermuten, weiter Einspruch gegen ihren Steuerbescheid beim Finanzamt einlegen. Dies ist kostenfrei und muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids erfolgen. Zur Begründung sollten die BFH-Aktenzeichen genannt werden.

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