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Biersteuer
Steuerlexikon
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Die Biersteuer wurde im 15. Jahrhundert eingeführt, wobei schon davor unterschiedlich bezeichnete Abgaben auf Bier (Bierungeld, Bierziese, Bierpfennig, Trankgeld, Schank- oder Malzaufschlag) existierten. 1919 wurde ein reichseinheitliches Biersteuergesetz eingeführt.
Steuereigenschaften
Steuergegenstand | Bier |
Bemessungsgrundlage | Stammwürzegehalt des Bieres |
Steuersatz | 0,787 Euro/Grad Plato (Maßeinheit für den Stammwürzegehalt); ein durchschnittlich starkes Bier wird umgerechnet mit 9,44 ct/l besteuert |
Aufkommen | 584,4 Mio. Euro (2021) |
Anteil am Steueraufkommen | 0,07 Prozent (2021) |
Ertragshoheit | Länder |
Beurteilung
- verstößt gegen eine gerechte und gleichmäßige Lastenverteilung gemäß dem Leistungsfähigkeitsprinzip
- ungerechtfertigte steuerliche Doppelbelastung von Bier, da es bereits der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegt
- Steuer auf Steuer: Biersteuer zählt zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
- ungeeignetes Instrument zur Erreichung gesundheitspolitischer Ziele
Empfehlung
- kurz- und mittelfristig: Beibehaltung bei Besteuerung auf EU-Mindestniveau von 9,35 ct/l
- langfristig: Abschaffung