Keine Steuererhöhungen durch Grundsteuer-Reform!
Alles begann in Stuttgart: 70 Jahre Bund der Steuerzahler
BdSt zur Grundsteuer: Wohnen darf nicht teurer werden!
Unser Einsatz für Flächenmodell und Öffnungsklausel hat sich gelohnt
Wohnen muss bezahlbar bleiben! Dazu gehört eine einfache und faire Grundsteuer, die Mieter und Eigentümer nicht über Gebühr belastet, betont der Bund der Steuerzahler (BdSt). Heute hat der Bundestag mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit den Weg zur Änderung des Grundgesetzes freigemacht und damit den Weg für die Grundsteuerreform geebnet. Nächster Schritt ist eine Entscheidung im Bundesrat, die voraussichtlich im November folgt.
Für das Flächenmodell: So machte sich der Verband in der Sache stark
In der Diskussion um eine Grundsteuerreform hat sich der Bund der Steuerzahler nachdrücklich für eine einfache wie transparente Lösung ausgesprochen und deshalb das Flächenmodell präferiert. Dieses Einfachmodell ist über die jetzt im Gesetz vorgesehene Öffnungsklausel möglich, für die das Grundgesetz geändert wurde. „Damit ist eine für jeden Bürger nachvollziehbare Bemessungsgrundlage machbar“, lobt BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Nun müssen die Kommunen Wort halten: Sie haben über die Hebesätze das letzte Wort, wenn es um die konkrete Steuerhöhe geht. Unterm Strich dürfen Bürger und Betriebe nicht stärker belastet werden – die erforderliche Reform sollte nicht dazu dienen, die Gemeindekassen aufzubessern!
Unser Einsatz für eine einfache Lösung hat Erfolg
Den Reform-Prozess hatte der Verband von Anfang an kritisch begleitet. Nach dem Reformvorschlag des Bundesfinanzministeriums sollte die Grundsteuer vor allem nach dem Wert des Bodens und den durchschnittlichen Mieten berechnet werden. Von diesem wertabhängigen Bundesmodell hatten wir uns distanziert: „Vor allem in Metropolen, Ballungsräumen und den Innenstadtlagen von Uni-Städten würde der Staat dann über hohe Grundstückswerte und hohe Mieten kräftig mitverdienen“, kritisiert Holznagel. Genau dies haben Berechnungen des Verbandes untermauert: Unseren Musterfällen lagen Daten zugrunde, die uns zahlreiche Mitglieder zur Verfügung gestellt hatten.
Als Experten im Finanzausschuss
Eine bürokratiearme Reform hatte der Bund der Steuerzahler auch bei der Expertenanhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags gefordert. Dem war eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme vorausgegangen, in der wir auf zahlreiche Probleme hinweisen. Vor allem machten wir deutlich, dass die Öffnungsklausel für die Bundesländer nicht zum Nachteil werden darf. Denn nach dem Gesetz müssten diese Länder für den Finanzausgleich zusätzlich rechnen – und zwar für die Grundsteuer nach dem eigenen Landesmodell und für den Länderfinanzausgleich nach dem Bundesmodell. Hier hatte sich der Verband klar positioniert: Zwei Steuererklärungen darf es nicht geben! An diesem Punkt drohte die Reform bis kurz vor knapp zu scheitern. Nun wurde vereinbart, das Thema ohne unnötige Bürokratie zu lösen.
Grundsteuer C – Altes ist nicht immer gut!
Künftig sollen die Gemeinden eine sogenannte Grundsteuer C erheben dürfen. Dabei handelt es sich um einen besonderen Hebesatz für baureife, aber unbebaute Grundstücke. Auch hier zeigt der BdSt klare Kante: Das ist überflüssig! Diese Möglichkeit gab es bereits in den 1960er Jahren, allerdings mit mäßigem Erfolg, sodass die Grundsteuer C schnell wieder abgeschafft wurde. „Niemand soll bestraft werden, weil er ein unbebautes Grundstück besitzt“, betont Holznagel. „Schließlich können die Gründe für eine Nichtbebauung sehr unterschiedlich sein – wenn beispielsweise noch gespart werden muss, bevor man sein Traumhaus baut.“
Zum Hintergrund: Das Urteil
Anlass für die Reform ist ein im April 2018 verkündetes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bewertungsrecht. Das Gericht hält die Wertmaßstäbe für Grundstücke, die seit dem Jahr 1964 für die alten bzw. seit 1935 für die neuen Bundesländer gelten, für verfassungswidrig. Jetzt muss der Gesetzgeber eine Neuregelung bis Ende 2019 schaffen, die spätestens 2024 greift. Bis dahin dürfen die geltenden Regeln für die Grundsteuer weiter angewendet werden.