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BdSt NRW befürchtet vorsorgliche Erhöhungen bei der Grundsteuer

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 05.05.2023, Hans-Ulrich Liebern

Nachdem die  Erklärungen zur Grundsteuerwertermittlung eingereicht worden sind, die Eigentümer die Bescheide erhalten und vielfach Einspruch eingelegt haben, stellt sich jetzt die Frage, welche Belastungen auf die Eigentümer und Mieter zukommen.

Bei der Grundsteuer-Reform war immer von einer Aufkommensneutralität die Rede. Allerdings bezieht sich diese Aufkommensneutralität auf die Einnahmen der Kommunen und nicht auf die Belastung der jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer. Der Finanzminister des Landes NRW hatte im Jahr 2021 angekündigt, dass er den jeweiligen Kommunen einen aufkommensneutralen Hebesatz vorschlagen werde, wenn alle Berechnungen für die neuen Grundsteuerwerte durchgeführt worden sind. Wörtlich heißt es in dem damaligen Schreiben an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags: „Zudem werden wir im letzten Schritt der Umsetzung der Reform (der im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erfolgenden Festsetzung der Hebesätze) über den jeweiligen Hebesatz informieren, der zur Aufkommensneutralität in der jeweiligen Kommune führt.“ Diese Aussage lässt Interpretationsspielraum. Zum einen können die vorgeschlagenen Hebesätze nicht rechtsverbindlich sein, da es keine gesetzliche Grundlage gibt. Zum anderen gibt es keine Aussage darüber, welches Jahr für die Ermittlung des aufkommensneutralen Hebesatzes als Basis herangezogen wird.

Die diesjährige Ermittlung der Grundsteuerhebesätze durch den Bund der Steuerzahler NRW hat ergeben, dass rund ein Viertel der nordrhein-westfälischen Kommunen ihren Hebesatz erhöht hat. Schon im Jahr 2022 zeigte sich ein ähnliches Bild. Da liegt die Vermutung nahe, dass viele Kommunen bereits jetzt ihre Hebesätze erhöhen, um bei der Berechnung des aufkommensneutralen Hebesatzes von einem erhöhten Aufkommen zu profitieren. Zudem wird eine Hebesatzerhöhung in den Jahren 2024 und 2025 für die politisch Verantwortlichen „gefährlich“ werden, da 2025 Kommunalwahlen anstehen.

Um die Belastung mit der zukünftigen Grundsteuer erträglich zu gestalten, schlägt der Bund der Steuerzahler vor, dass sich die Berechnung für den aufkommensneutralen Hebesatz auf das Aufkommen der jeweiligen Kommunen aus den Durchschnitt der letzten vier Jahre bezieht. Sollte es im Jahr 2024 zu massiven Verwerfungen bei den Hebesätzen für das Jahr 2025 kommen, so haben die Betroffenen vor Ort die Möglichkeit, sich mit Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung gemäß § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW zu äußern. Weitere Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen, bieten die §§ 24 (Anregungen und Beschwerden) und 25 (Einwohnerantrag) der Gemeindeordnung.

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