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BdSt-Erfolg: Corona-Pauschale für Homeoffice beschlossen

Top News 10.12.2020

Jahressteuergesetz wurde um wichtige Punkte ergänzt

Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Das hat der Finanzausschuss nun beschlossen. Schon seit dem Frühjahr setzte sich der Bund der Steuerzahler (BdSt) dafür ein, Pendler und Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, steuerlich gleich zu behandeln. Jetzt ist klar: Künftig dürfen pro Heimarbeitstag 5 Euro angesetzt werden – maximal allerdings 600 Euro pro Jahr. Damit können sich bis zu 120 Heimarbeitstage im Jahr steuerlich auswirken. Gegen diese Deckelung hatten wir bis zuletzt mobilgemacht. Dennoch ist wichtig: Zum ersten Mal gibt es nun eine Regelung für Arbeitnehmer, die nicht über ein separates Arbeitszimmer verfügen. Wie sich das konkret auswirkt, zeigen unsere Beispiele unten.

Im Einzelnen: Insgesamt musste sich der Finanzausschuss mit mehr als 40 Änderungen beim Jahressteuergesetz befassen.

  • Unter anderem wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende dauerhaft erhöht: Statt knapp 2.000 Euro werden nun gut 4.000 Euro pro Jahr berücksichtigt. Die ursprüngliche Befristung wurde gestrichen.
  • Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern den Corona-Bonus länger steuerfrei auszahlen. Die Regelung sollte Ende 2020 auslaufen und wird nun bis Mitte 2021 verlängert. Maximal können 1.500 Euro zusätzlich zum regulären Arbeitslohn fließen, wenn das bisher noch nicht geschehen war.
  • Auch die Sachbezugsfreigrenze, wonach Mitarbeitern monatlich kleine Extras von monatlich bis zu 44 Euro steuerfrei erhalten können, wird ab 2022 auf 50 Euro steigen.
  • Ehrenamtler können ab 2021 mehr Geld erhalten: Der Übungsleiterpauschbetrag steigt von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro.
  • Für Spender gilt der vereinfachte Spendennachweis künftig bei Spenden bis 300 Euro (bisher 200 Euro).

Fazit: Dies sind viele gute Punkte, die der BdSt gefordert hatte. Das Gesetz wird vorrausichtlich in der kommenden Woche von Bundestag und Bundesrat beschlossen.

Unsere Rechenbeispiele zum Homeoffice. Was die neue Regelung konkret ausmacht, rechnen wir Ihnen hier vor:

Ausgangsfall: Single, Angestellter, Jahresbrutto 30.000 Euro, Tarif 2020, 200 Arbeitstage im Jahr, 100 Tage gependelt, 100 Tage Homeoffice, keine Kinder, keine Kirchensteuer, Krankenkassenzusatz 1,1 %, keine weiteren Werbungskosten. Behandlung des Homeoffice als normale Werbungskosten, d.h. es wirken sich erst Kosten von mehr als 1.000 Euro (Arbeitnehmerpauschbetrag) aus.

1.Beispiel:

Arbeitsweg 10 km: keine steuerliche Auswirkung, da 300 Euro Pendlerpauschale und 500 Euro Homeoffice unter 1000 Euro bleiben – egal, ob er das ganze Jahr fährt oder halb zu Hause/halb im Büro arbeitet.

2. Beispiel:

Arbeitsweg 20 km: Fährt der Arbeitnehmer an 200 Tagen zur Arbeit, kann er 1200 Euro für die Entfernungspauschale absetzen. Arbeitet er 100 Tage mobil und 100 Tage im Büro, macht das 1100 Euro (600 Pendlerpauschale und 500 Euro Homeoffice). Bei der Variante „komplettes Jahr gependelt“, hat er also 100 Euro mehr Werbungskosten. Das macht bei seinem Steuersatz knapp 25 Euro mehr Steuererstattung, dafür muss dieser Arbeitnehmer aber auch ganzjährig fahren und hat Fahrtkosten.

3. Beispiel:

Arbeitsweg 30 km: Pendelt der Arbeitnehmer das ganze Jahr, kann er 1.800 Euro Werbungskosten für die Pendlerpauschale angeben (muss aber auch Benzin, Abnutzung oder das Ticket zahlen). Fährt er 100 Tage ins Büro und arbeitet 100 Tage zu Hause, kann er 1.400 Euro ansetzen (900 Pendlerpauschale und 500 Homeoffice). Bei der Variante ohne Homeoffice bekommt er ca. 100 Euro mehr Erstattung.

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