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Automatischer Kirchensteuerabzug bei Klein-Gesellschaften
Ab dem Jahr 2015 soll die Kirchensteuer auf Kapitalerträge durch ein automatisches Abzugsverfahren einbehalten werden. Dazu müssen sich Banken, Versicherungen und auch andere Kapitalgesellschaften, die Kapitalerträge ausschütten, registrieren und zertifizieren lassen. Dieses aufwändige Verfahren gilt selbst bei kleinen GmbH´s. Häufig ist hier jedoch ein elektronischer Abzug der Kirchensteuermerkmale gar nicht erforderlich, weil zum Beispiel bei Allein-Gesellschaftern die Kirchenzugehörigkeit in der Regel bekannt ist. Der Bund der Steuerzahler regt mit dieser Eingabe Verbesserungen an.
Das Bundesministerium der Finanzen hat zwischenzeitlich Ausnahmen für die Registrierung zum automatischen Kirchensteuerabzug erlaubt: Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, brauchen die Kirchensteuerabzugsmerkmale nicht abgerufen werden. Im zweiten Fall ist eine Zulassung zum Abzugsverfahren sowie der Abruf der Kirchensteuerabzugsmerkmale nicht erforderlich, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört oder konfessionslos ist. Das Bundeszentralamt für Steuern hat seinen Internetauftritt entsprechend überarbeitet. Details stehen auf der Internetseite des BZSt zum Abruf bereit. Weitere Einzelheiten zum automatisierten Kirchensteuerabzug enthält das Antwortschreiben des Bundesministeriums der Finanzen.