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Nachzahlungszinsen: BFH zweifelt an Verfassungsmäßigkeit
Ausbildungsende im Kindergeldrecht: Ablauf gesetzlich festgelegter Ausbildungszeit maßgeblich
Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) entschieden.
Im Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Die Kindergeldgewährung setzte voraus, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befand (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, sodass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt.
Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des BFH, der zufolge eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht das Kindergeld für den Monat August. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.
Der BFH hat mit dem neuen Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses laut BFH der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheide sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt sei. Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauere die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Die Vorschrift des § 21 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sei nicht einschlägig gewesen, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert worden sei, sodass das BBiG nicht anwendbar gewesen sei. Damit habe die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats geendet.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.09.2017, III R 19/16