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Artikeldienst 04/2023

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Meldungen / Steuertipps 11.04.2023

Neues BMF Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen

Anfang 2023 trat für kleinere Photovoltaikanlagen eine wesentliche Entbürokratisierung in der Umsatzsteuererklärung in Kraft. Hierzu veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen ein Schreiben.

Photovoltaikanlagen sind in Deutschland nach wie vor beliebt. Ursachen sind zum einen das wachsende ökologische Bewusstsein der Bevölkerung, aber auch finanzielle Vorteile. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut. ,,Eine Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf null ab dem 1. Januar 2023 bei der Lieferung und Installation von PV-Anlage bis 30 KW, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.‘‘

Die Finanzverwaltung hat am 27. Februar 2023 ein Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch installiert, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert wurde. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist. Diese neue Regelung gilt nur für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 gekauft und/oder installiert wird.

„Durch den Nullsteuersatz bei der Installation können „Betreiber“ für die Einspeisung des Stroms die sog. Kleinunternehmerregelung wählen und müssen folglich keine Umsatzsteuern abführen“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. montiert wurden, gelten die alten Regelungen zur Umsatzsteuer weiter. PV-Anlagen Betreiber, die in 2022 z. B. noch zur Regelbesteuerung optiert haben, müssen auch im Jahr 2023 weiter Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom abführen. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.

Einen ausführlichen Überblick zum Thema Photovoltaikanlagen und Steuern erhalten Sie in unserem BdSt Ratgeber Nr. 76. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter steuerzahler.de abrufbar oder können telefonisch unter 089 126008-98 bestellt werden.

Verantwortlich: Klaus Grieshaber
München, 12.04.2023

PDF-Version: Hier klicken

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