Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Neuverschuldung pro Sekunde

Zinsen pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Aktuelles  Artikeldienst 01/2026

Artikeldienst 01/2026

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Meldungen / Steuertipps 14.01.2026

Steuerschätzung bei fehlenden Stornobuchungen in den Tagesabschlüssen

Wenn Bargeschäfte abgewickelt werden, sieht die Finanzverwaltung die Gefahr, dass Einnahmen nicht vollständig erfasst werden. Der Gesetzgeber schreibt deshalb manipulationssichere Kassen vor. Damit sollen Steuerausfälle durch falsche, gelöschte und später veränderte Kassenaufzeichnungen bekämpft werden. Entspricht die Kassenführung nicht den geltenden Vorschriften, droht eine Hinzuschätzung des Jahresumsatzes. Im bereits dritten Rechtsgang geht es um die Frage, in welchem Umfang das Finanz­amt bei formellen Fehlern in der Kassenführung Steuern im Wege der Schätzung hinzurechnen darf.

Nicht streitig ist hingegen – zuletzt der BFH mit Urteil vom 29. Juli 2025, Az. X R 23-24/21 –, dass eine Schätzung überhaupt zulässig ist. Der BFH führt aus, dass ein formeller Buchführungsmangel, der eine Schätzungsbefugnis nach der Abgabenordnung begründet, auch dann vorliegen kann, wenn ein Kassensystem zwar Stornierungen zulässt, diese aber systembedingt in den Tagesabschlüssen bzw. Z-Bons nicht ausgewiesen werden. Die verwendete EDV-Kasse gab Tagesbelege aus, die zwar mit Datum und Gesamtsumme versehen waren, jedoch nicht fortlaufend nummeriert wurden. Diese und weitere Mängel – wie das Fehlen von Angaben zur Zahlungsweise und zur Uhrzeit – wurden im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 festgestellt. Zudem waren zu den Bilanzstichtagen keine Inventuren zur Ermittlung des Warenbestands durchgeführt worden. Der Steuerzahler trug vor, dass sich derartige Mängel auf die Erfassung der Einnahmen nicht ausgewirkt hätten. Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Streitpunkt war vielmehr, auf welche Weise die Steuer zu schätzen ist.

Eine sogenannte Ausbeutekalkulation – etwa im Verhältnis 70 Prozent Speisen und 30 Prozent Geträn­kekonsum – kam für die Prüferin nicht in Betracht, da unter anderem bei den Portionsgrößen erhebliche Unterschiede bestehen, sodass eine betriebsinterne Kalkulation nach ihrer Auffassung nicht möglich war. Stattdessen wurden Hinzuschätzungen auf Grundlage der vom BMF veröffentlichten Richtsatz­sammlung für das Kalenderjahr 2011 vorgenommen, deren Anwendung der Steuerpflichtige anzwei­felte. Zugrunde gelegt wurde der unterste in der Richtsatzsammlung 2011 für Gastronomiebetriebe ausgewiesene Rohgewinnaufschlagsatz von 186 Prozent; zusätzlich wurde ein Sicherheitsabschlag von 30 Prozent berücksichtigt.

Die dagegen gerichtete Klage hatte im ersten Rechtsgang keinen Erfolg. Das Finanzgericht nahm eine eigene Schätzung vor, indem es die Umsatzerlöse des Klägers auf Grundlage einer vom Gericht selbst ermittelten Bezugsgröße durch pauschale Sicherheitszuschläge erhöhte. Dies führte zu noch höheren Hinzuschätzungsbeträgen. „Daher bestätigte das FG unter Berufung auf das sogenannte Verböse­rungsverbot die Hinzuschätzung des Finanzamts der Höhe nach“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde hob der BFH das im ersten Rechts­gang ergangene Urteil mit Beschluss auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Im zweiten Rechtsgang verwarf das FG seine eigene Schätzung und schloss sich vollständig der Schät­zung des Finanzamts an. Mittels Revision ging der Steuerpflichtige erneut gegen die rechtliche Beurtei­lung vor. Auch diesmal hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Grund war weiterhin, dass Finanzamt und Finanzgericht die Methodik der Schätzung nicht hinreichend begründet hatten – wenngleich sie zur Schätzung befugt und bei der Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei sind, solange sie den Ermessensgrundsatz beachten. „Dies ist nur dann der Fall, wenn mehrere Schätzungsmethoden gleichermaßen geeignet sind“, erläutert Daniela Karbe-Geßler.

Hier war dies fraglich. Der BFH verfügt selbst über keine eigene Schätzungsbefugnis. Er weist darauf hin, dass ohne Einzeldaten zu Warenverkäufen und -einsatz eine Aufschlagskalkulation nicht möglich ist. Ist zudem auch kein innerer Betriebsvergleich möglich, bleibt nur ein Sicherheitszuschlag. „Es zeigt sich, wie entscheidend Kassensysteme und Aufzeichnungen sind, um sich langfristigen Ärger mit dem Finanzamt zu ersparen“, betont Daniela Karbe-Geßler.

Die INFO-Services Nr. 10 - Registrierkassen – Im Fokus von Betriebsprüfungen und Nr. 11 - Offene Ladenkasse - Was ist zu beachten, bieten zahlreiche nützliche Tipps, um Probleme mit dem Finanzamt zu lösen. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter https://steuerzahler.de/ratgeber/ abrufbar oder können telefonisch unter 089 126008-98 bestellt werden.

Verantwortlich: Stefanie Singer
München, 13.01.2026

PDF-Version: Hier klicken

Mit Freunden teilen
Die Schuldenuhr Deutschlands

Neuverschuldung pro Sekunde

Zinsen pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland