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Arbeitnehmer können vereinfachte Steuerformulare nutzen Steuerzahlerbund erklärt, wer davon profitiert

Presseinformation 06.02.2019

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie mit einer vereinfachten Steuererklärung viel Zeit sparen können. Der Vorteil: Das zweiseitige Formular beschränkt sich nur auf die notwendigsten Angaben.  Wer eine vereinfachte Erklärung abgeben darf und wer bei den ausführlichen Vordrucken bleiben muss, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Die Steuererklärung ist so gestaltet, dass alle erdenklichen Einkommensarten und Umstände des Steuerzahlers abgefragt werden. Für den durchschnittlichen Arbeitnehmer, der lediglich Arbeitslohn in Deutschland und gegebenenfalls Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld) bezieht, ist das meiste davon nicht relevant. Dem durchschnittlichen Arbeitnehmer soll die vereinfachte Einkommensteuererklärung Erleichterung verschaffen. Neben dem Namen, der Anschrift und den Kontodaten müssen Sie lediglich Ihre Steuer-Identifikationsnummer, die Sie auf der Lohnsteuerbescheinigung finden, eintragen. Die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung holt sich das Finanzamt dann automatisch.

Allerdings kommt die reduzierte Erklärung nur dann in Betracht, wenn Sie keine weiteren als die im Formular bezeichneten Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen geltend machen wollen. Die Entfernungspauschale für Ihren Arbeitsweg können Sie im Formular angeben. Sollten Sie aber weitere Werbungskosten geltend machen wollen, zum Beispiel ein häusliches Arbeitszimmer, doppelte Haushaltsführung oder Mehraufwendungen für Verpflegung, müssen Sie bei den ausführlichen Formularen bleiben.

Beachten sollten Sie auch, dass der zweiseitige Vordruck allein möglicherweise nicht ausreicht. Etwaige Anlagen müssen Sie trotzdem beilegen. Zu den Zusatzunterlagen, die Sie der reduzierten Erklärung beilegen dürfen, gehört die Anlage Kind, die Anlage Vorsorgeaufwand sowie die Anlage AV für Beiträge zur Riester-Rente. Sollten Sie darüber hinaus weitere Anlagen als die genannten benötigen, beispielsweise, weil Sie noch andere Einkünfte bezogen haben, dann können Sie die „Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer“ nicht nutzen. Für Rentner, Selbstständige sowie Arbeitnehmer mit zusätzlichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt die reduzierte Variante der Steuererklärung somit nicht in Betracht, erklärt der Bund der Steuerzahler. Ehegatten und Lebenspartner können sie außerdem dann nicht verwenden, wenn sie sich getrennt veranlagen lassen. In diesen Fällen müssen Sie die ausführlichen Vordrucke zur Einkommensteuererklärung einreichen.

Arbeitnehmer erhalten das Formular für die vereinfachte Steuererklärung online unter www.formulare-bfinv.de/. Auch die dazugehörige Anleitung sollten Sie beachten. Eine Bearbeitung auf elektronischem Weg mithilfe üblicher Steuer­programme oder über das Onlineportal ELSTER ist jedoch nicht möglich. Die saarländischen Finanzämter bieten das Formular für die vereinfachte Steuererklärung von Arbeitnehmern an, d.h. die Vordrucke werden in Papierform ausgelegt. Alternativ können sie auch über die Internetseite der Bundesfinanzverwaltung ausgedruckt werden.

 

Bund der  Steuerzahler Saarland e.V.
Talstr. 34 – 42
66119 Saarbrücken

Tel.         0681 50084 13
Mail        [email protected]

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