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Antrag auf Grundsteuererlass

Presseinformation / Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. 13.03.2020

Bei Leerstand Erlass bis 31. März beantragen

Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg erinnert Hauseigentümer daran, dass sie bei unverschuldetem Leerstand ihrer Mietimmobilie Geld zurückbekommen können: Wer es trotz erheblicher Bemühungen nicht schafft, seine Immobilien zu vermieten, kann mit einem teilweisen Erlass der Grundsteuer B rechnen. Im Einzelfall können dies einige hundert Euro sein. Ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2019 muss spätestens bis zum 31. März 2020 bei den Städten und Gemeinden eingegangen sein. Deshalb rät der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg betroffenen Hauseigentümern, sich mit dem Antrag zu sputen.

Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu verantworten hat. Beträgt die Ertragsminderung im letzten Jahr mehr als 50 Prozent, so werden 25 Prozent der gezahlten Grundsteuer erlassen. Fällt der Ertrag komplett aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent vorgesehen.

Der Hauseigentümer muss nachweisen, dass er keine Schuld am Mietausfall hat. Dies kann er durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen, wie zum Beispiel der Schaltung von Vermietungsanzeigen. Da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden, sollten Hauseigentümer ihre Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentieren.

Stuttgart, 13.3.2020

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