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Alkopopsteuer
Steuerlexikon
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Die Alkopopsteuer wurde erst zum 1. Juli 2004 eingeführt und soll das Abgabeverbot von Alkopops an Kinder und Jugendliche ergänzen.
Steuereigenschaften
Steuergegenstand | alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) |
Bemessungsgrundlage | alkoholische Süßgetränke mit einem Alkoholgehalt zwischen 1,2 und 10 Volumenprozent, die trinkfertig mit bestimmten Spirituosen gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind |
Steuersatz | 5.550 Euro/hl Alkohol; Alkopops mit einem Alkoholgehalt von 5,5 Prozent, abgefüllt in einer 0,275-Liter-Flasche, werden mit umgerechnet 0,84 Euro besteuert |
Aufkommen | -5,3 Mio. Euro (2021) |
Anteil am Steueraufkommen | -0,001 Prozent (2021) |
Ertragshoheit | Bund |
Beurteilung
- Sonderabgabe zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- verstößt gegen eine gerechte und gleichmäßige Lastenverteilung gemäß dem Leistungsfähigkeitsprinzip
- ungerechtfertigte steuerliche Dreifachbelastung von Alkopops, da sie bereits sowohl der Alkoholsteuer als auch der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen
- Steuer auf Steuer: Alkopopsteuer zählt zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
- vermutlich wirkungslos bzgl. des Ziels, den Alkoholkonsum von Jugendlichen zu reduzieren
Empfehlung
- Abschaffung der Alkopopsteuer
- soll der Alkoholkonsum von Jugendlichen eingeschränkt werden, sind (verschärfte) Abgabeverbote, flankiert mit einer Aufklärung zu Gefahren und Risiken des Alkoholkonsums, geeignetere Maßnahmen