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Lammertz

Aktueller Info-Service zur Entgeltumwandlung

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 30.11.2021, Janitz-Seemann

Ab 01.01.2022 verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eingeführt. Seit 2019 mussten Arbeitgeber in neu eingerichteten Entgeltumwandlungen bereits den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss einzahlen. Ab Januar gilt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss aus § 1a Absatz 1a des Betriebsrentengesetzes auch für Entgeltumwandlungsverträge, die vor 2019 bereits bestanden.

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss steht Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu,

  • die aus Ihrem Bruttogehalt einen eigenen Beitrag in eine betriebliche Altersversorgung leisten (Entgeltumwandlung) und
  • deren Beitrag in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds eingezahlt wird und
  • soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis hat.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich bis zum Jahresanfang über die Umsetzungsmöglichkeiten informieren und den Zuschuss einrichten. Der BdSt-Info-Service Nr. 26 liefert Ihnen Antworten darauf: In welcher Höhe ist der Zuschuss abzurechnen? Welche Vorteile haben die „spitze“ (betragsgenaue) oder pauschale Abrechnung? Können bestehende Arbeitgeberzuschüsse angerechnet werden? Wohin ist der Zuschuss zu zahlen? Und wie haftet der Arbeitgeber, wenn er den Zuschuss nicht einzahlt? 

Bestellen Sie jetzt den BdSt-Info-Service Nr. 26 „Entgeltumwandlung – Arbeitgeber muss Zuschuss leisten“ und informieren Sie sich.

 

 

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