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Abwassergebühren ab 2018 allen Bürgern erstatten

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 19.05.2022

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW sind in vielen NRW-Kommunen die Abwassergebühren seit Jahren zu hoch. Der Bund der Steuerzahler NRW fordert jetzt, dass die betroffenen Kommunen allen Bürgern die Gebühren der vergangenen vier Jahre erstatten und nicht nur denjenigen, die rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt hatten. 

In den Kommunen, die zu hohe Zinssätze bei der Kalkulation der Abwassergebühren zugrunde gelegt hatten, bekommen diejenigen Bürgerinnen und Bürger nun Geld zurück, deren Abwassergebührenbescheide durch eingelegte Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) noch nicht bestandskräftig sind. Der Bund der Steuerzahler NRW fordert die betroffenen Kommunen jetzt auf, darüber hinaus allen Bürgern die zu viel gezahlten Gebühren zurückzuerstatten, und zwar für die vergangenen vier Jahre.

 „Jahrelang sind die Bürger in diesen Kommunen bei den Abwassergebühren zu hoch belastet worden", so Rik Steinheuer, Vorsitzender des BdSt NRW, "da sollte es selbstverständlich sein, dass jetzt alle Gebührenzahler ihr Geld zurückbekommen und nicht nur diejenigen, die rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt haben. Wer auf die Gültigkeit von Gebührenbescheiden vertraut, darf am Ende nicht bestraft werden.“ 
Das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Verwaltung wird nachhaltig erschüttert, wenn die betroffenen Kommunen sich jetzt nicht bürgerfreundlich verhalten.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte am 17. Mai 2022 klargestellt, dass Abwassergebühren dazu da sind, die kommunale Abwasserbeseitigung sicherzustellen - und nicht, auf Kosten der Gebührenzahler satte Gewinne abzuschöpfen.
Ein vom Bund der Steuerzahler NRW unterstütztes Musterverfahren bezog sich auf die Klage eines Gebührenzahlers aus Oer-Erkenschwick, der die Abwassergebühren der Stadt für zu hoch hielt. Nach der Entscheidung des OVG NRW ist sein Bescheid für das Jahr 2017 über rund 600 Euro rund 18 Prozent zu hoch. So darf der Zinssatz nicht bei 6,52 Prozent, sondern nur bei 2,42 Prozent liegen. 

Die Entscheidung bedeutet, dass jetzt alle Kommunen, die ihren kalkulatorischen Zinssatz aus dem Durchschnitt der vergangenen 50 Jahre berechnet und zusätzlich einen Aufschlag genommen haben, ihre Zinssätze neu berechnen müssen.

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