Abwasser-Neuregelung vor Gericht
In den vergangenen Wochen flatterten in den Kommunen vielen Grundstückseigentümern die Bescheide über die Grundbesitzabgaben ins Haus. Unter anderem erfolgen häufig „Spitzabrechnungen“ bei den Abwassergebühren für das abgelaufene Jahr. Für das aktuelle Jahr sind Vorausleistungen fällig.
Um den vom Bund der Steuerzahler NRW erstrittenen Richterspruch des Oberverwaltungsgerichts in Münster, der in etlichen Fällen zu erheblichen Einsparungen insbesondere bei den Abwassergebühren beigetragen hätte, zu unterlaufen, hat die Landesregierung in einem Hau-Ruck-Verfahren noch im vergangenen Dezember das Kommunalabgabengesetz NRW geändert. Eine Kombination aus Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwert und Nominalverzinsung des Eigenkapitals soll danach zulässig sein. Genau diese Kombination hielt das Oberverwaltungsgericht NRW jedoch, wie seit jeher auch der Bund der Steuerzahler, für unzulässig.
Im Vorgriff auf die zu erwartende Gesetzesänderung haben einige Städte und Gemeinden ihre Gebührenkalkulationen „nach oben“ angepasst. Wurde bisher immer behauptet, Gewinnabführungen aus den Gebühren an den Kernhaushalt fänden nicht statt, hat sich die Formulierung hier durchschlagend verändert. Ohne mit der Wimper zu zucken, werden die „Umbuchungen“ als Gewinn dargestellt. Mit einer Benutzungsgebühr aber sind die entstehenden Kosten zu decken. Nicht mehr und nicht weniger. Das ist ein Grundsatz im Abgabenrecht. Gegen diesen Grundsatz verstoßen die Regelungen im Kommunalabgabengesetz NRW. Der Bund der Steuerzahler NRW lässt deshalb nicht locker. Ein erstes Verfahren beim Oberverwaltungsgericht gegen das Vorgehen ist bereits auf den Weg gebracht. Da es um die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen geht, ruft der Bund der Steuerzahler NRW zunächst nicht flächendeckend zu Widersprüchen auf. In den Fällen, in denen Gebührenzahler Widerspruch erheben, appelliert der Bund der Steuerzahler NRW an die Städte und Gemeinden, die Widersprüche pragmatisch „offen zu halten“.