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Abfärbetheorie bei Photovoltaikanlagen auf Prüfstand
In einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geht es um die so genannte Abfärbetheorie von gewerblichen Einkünften auf eine vermögensverwaltende Tätigkeit.
Diese Konstellation liegt häufig vor, wenn eine Photovoltaikanlage auf einem Mehrfamilienhaus betrieben wird und an dem Mehrfamilienhaus mehrere Personen beteiligt sind. Die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage zählen zu den gewerblichen Einkünften, während die Vermietungseinkünften in der Regel als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu den Überschusseinkünften gehören, die nicht gewerblich sind.
Abfärbetheorie bedeutet, dass die Einnahmen aus der Vermietung durch die Photovoltaikanlage auch gewerblich werden. Zusätzlich problematisch: Ab 1. Januar 2022 ist der Betrieb der Photovoltaikanlage in vielen Fällen steuerfrei. Dadurch führt der Verlust der gewerblichen Einnahmen aus der Photovoltaikanlage dazu, dass das Gebäude, das Betriebsvermögen war, entnommen werden muss.
Nun ist beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig, das klären soll, ob die Abfärbetheorie in diesen Fällen überhaupt greift. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 2 BvR 2113/22. Betroffene Steuerzahler sollen unter Hinweis auf das Aktenzeichen in noch nicht bestandskräftigen Fällen Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
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