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 Strichgrafik von Hans-Ulrich Lieberns Halbprofil
Steuer-Tipps von BdSt NRW-Geschäftsführer Hans-Ulrich Liebern
© Katrin Ernst/Sora

1#Liebern-Steuer-Tipp: Nachweis der Krankheitskosten

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 08.04.2025, Hans-Ulrich Liebern

Heute startet unsere neue Serie mit BdSt-Steuer-Koryphäe Hans-Ulrich Liebern: Die Reihe "LiebernSteuerTipp" ist für alle, die mehr aus ihrer Steuererklärung herausholen wollen!  Los geht es direkt mit einem wichtigen Hinweis zu Krankheitskosten. Durch die Einführung des E-Rezeptes ist folgendes zu beachten, wenn verordnete Rezepte ausgestellt wurden:

Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der steuerpflichtigen Person
  •  die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels)
  •  Den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
  •  Art des Rezeptes.

Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
=> Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2024

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