
Jetzt geht die Arbeit erst richtig los!
Keine Zahlung der neuen Grundsteuer nur bei besonderer Härte
1#Liebern-Steuer-Tipp: Nachweis der Krankheitskosten
Heute startet unsere neue Serie mit BdSt-Steuer-Koryphäe Hans-Ulrich Liebern: Die Reihe "LiebernSteuerTipp" ist für alle, die mehr aus ihrer Steuererklärung herausholen wollen! Los geht es direkt mit einem wichtigen Hinweis zu Krankheitskosten. Durch die Einführung des E-Rezeptes ist folgendes zu beachten, wenn verordnete Rezepte ausgestellt wurden:
Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person
- die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels)
- Den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
- Art des Rezeptes.
Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
=> Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2024
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