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Versorgung mit Cannabispräparat: Nicht bei anderen möglichen Behandlungsmethoden
Eine Versorgung mit Cannabisarzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung kommt erst in Betracht, wenn geeignete, allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe im Fall eines 27-jährigen Auszubildenden entschieden und dessen Klage gegen seine Krankenkasse auf Versorgung mit einem Cannabispräparat abgewiesen.
Bei dem 27-Jährigen diagnostizierten seine behandelnden Ärzte ein chronisches Schmerzsyndrom. Er leidet unter starken dauerhaften Schmerzen, vor allem im Bereich des unteren Rückens mit Ausstrahlungen in beide Beine. Die zunächst verschriebenen Schmerzmittel führten nicht zur erhofften Linderung der Schmerzsymptomatik. Der behandelnde Arzt verordnete dem Kläger deshalb ein Mundspray, das Cannabisextrakte enthält und üblicherweise zur Behandlung von Multipler Sklerose verwendet wird. Mit dieser Medikation konnte nach übereinstimmender Einschätzung des Patienten und seines Arztes eine deutliche Schmerzlinderung erreicht werden.
Die Krankenkasse des Klägers war indes nicht bereit, die Kosten für das Medizinal-Cannabis zu übernehmen. Sie verwies auf alternative Behandlungsmöglichkeiten, die noch nicht ausgeschöpft seien. In Betracht kämen unter anderem eine so genannte multimodale Therapie, ein aktivierendes Training, Rehabilitationsbehandlungen und eine psychotherapeutische Mitbehandlung. Bei dieser Sachlage sei eine Kostenübernahme der beantragten Therapie mit Cannabinoiden nach den gesetzlichen Vorgaben nicht möglich.
Das SG Karlsruhe gab der Krankenkasse Recht. Eine Versorgung mit Cannabisarzneimitteln komme nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht. Diese seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Da der behandelnde Arzt lediglich ein Privatrezept ausgestellt habe, fehle es schon an der erforderlichen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung des Medikaments. Außerdem seien die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Es stünden noch verschiedene allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungen als Alternative zur Verfügung. Dies schließe eine Versorgung mit Cannabisarzneimitteln nach geltender Gesetzeslage aus.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Kläger mit der Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2022, S 15 KR 2520/20, nicht rechtskräftig