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Verlustbeschränkung bei Termingeschäften: Verfassungsgemäß?

01.03.2024

Ein Steuerzahler hatte aus Börsentermingeschäften einen Gewinn von über 253.000 Euro erzielt, aber auch einen Verlust von rund 227.000 Euro geltend machen wollen. Damit wäre nach dem sonst geltenden steuerlichen Nettoprinzip nur ein Gewinn von 26.000 Euro steuerpflichtig gewesen. Allerdings lasse der Gesetzgeber bei diesen Einkünften aus Kapitalvermögen nur einen begrenzten Verlustausgleich zu, so der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.

Der Höchstbetrag liege bei 20.000 Euro. Das Finanzamt habe rund 58.000 Euro Steuern eingefordert. Damit sollte der Steuerzahler mehr als das Doppelte an Steuern zahlen, als er an Gewinn realisieren konnte. Der habe daher den Rechtsweg beschritten und, nachdem das Finanzamt den Einspruch zurückgewiesen, mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz Erfolg gehabt.

Dieses habe mit Beschluss vom 05.12.2023 (1 V 1674/23) in der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung eine Ungleichbehandlung gesehen, die Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes aufkommen lasse. Das Gericht habe die Vollziehung ausgesetzt, sodass der Steuerzahler die festgesetzte Steuerschuld vorerst nicht begleichen muss.

Eine Beschwerde diesbezüglich sei beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII B 113/23 anhängig. Beim Bundesverfassungsgericht sei bereits ein anderes Verfahren zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktienverkäufen anhängig (2 BvL 3/21). Laut BdSt ist davon auszugehen, dass in diesem Verfahren auch die Verlustbeschränkung bei Termingeschäften behandelt wird. Da die bisherige Regelung das Nettoprinzip aushebelt, fordere der BdSt eine grundgesetzkonforme Neufassung. Alle Betroffenen sollten auf der Grundlage des obigen Beschlusses Einspruch gegen die Verlustbeschränkung von Termingeschäften einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung beantragen.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 01.03.2024

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