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Strafverfahren: Wegen mittels "einfacher" E-Mail übermittelten Strafantrags weitgehend eingestellt

23.08.2022

Weil der Strafantrag mittels "einfacher" E-Mail und daher nicht formgerecht übermittelt worden war, hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Strafverfahren weitgehend eingestellt und das in der Sache ergangene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Das Strafverfahren war vor dem Landgericht Dresden geführt worden. Dieses hatte den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Hinsichtlich der Tatvorwürfe des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht hat das Urteil laut BGH keinen Bestand, weil der nach dem Gesetz (§ 145a Satz 2 Strafgesetzbuch) erforderliche schriftliche (§ 158 Absatz 2 Strafprozessordnung – StPO) Strafantrag der Aufsichtsstelle fehle. Die zuständige Aufsichtsstelle habe innerhalb der Antragsfrist lediglich per E-Mail einen Strafantrag an die zuständige Staatsanwältin gesandt. Elektronische Dokumente, die der Schriftform unterliegen, müssten jedoch entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 32a Absatz 3 StPO). Eine unsignierte und direkt an den Empfänger versandte einfache E-Mail erfülle keine dieser Voraussetzungen, betont der BGH. Nach dem Willen des Gesetzgebers gölten diese Anforderungen auch für Strafanträge, und zwar auch für solche, die von Behörden gestellt werden.

Es bestehe damit hinsichtlich der Verstöße gegen die Führungsaufsicht ein nicht behebbares Verfahrenshindernis. Der BGH musste das Verfahren eigenen Angaben zufolge insoweit einstellen und den Strafausspruch sowie die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufheben.

Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes habe hingegen Bestand. Über die hierfür zu verhängende Strafe und die Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung müsse neu verhandelt und entschieden werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.05.2022, 5 StR 398/21

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