Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Neue BdSt-Musterklage: Folgen der Invest...

Neue BdSt-Musterklage: Folgen der Investmentsteuerreform auf dem Prüfstand

25.03.2021

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt die Klage eines Kapitalanlegers, die sich gegen eine Übergangsregel im Investmentsteuergesetz richtet.

Wie der BdSt mitteilt, sind zahlreiche Anleger betroffen, die vor der Investmentsteuerreform 2018 Fondsanteile erworben hatten und ab 2018 verkauft haben. Im Fall des Klägers würden danach Fondsgewinne besteuert, die er tatsächlich gar nicht erzielt habe. Nach dem Gesetz sei es sogar möglich, dass die Steuerlast den Gewinn übersteigt und damit die Vermögenssubstanz verzehrt.

Der Kläger habe sich in den Jahren 2009 bis 2017 über seine Sparkasse an ausländischen Aktienfonds beteiligt. Ende 2018 habe er die Anteile verkauft. Tatsächlich habe er einen Veräußerungsgewinn von knapp 600 Euro erzielt (Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis). Besteuert worden sei jedoch ein Gewinn von knapp 2.250 Euro. Denn nach den Regeln der Investmentsteuerreform gölten alle Fondsanteile zum 31.12.2017 als fiktiv verkauft und am Neujahrstag 2018 als neu angeschafft, erläutert der BdSt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kurswert des Aktienfonds hoch gewesen, sei jedoch bis zum Verkauf deutlich gefallen. Der fiktive Gewinn sei voll berücksichtigt, doch der sich im Jahr 2018 ergebende Verlust nur zu 70 Prozent anerkannt worden. Dies hatte laut Steuerzahlerbund zur Folge, dass der Gewinn durch die Steuerlast von knapp 600 Euro Steuern vollständig aufgezehrt wurde.

Mit seiner Musterklage lasse der BdSt prüfen, ob die Übergangsregel rechtmäßig ist. Die Klage sei beim Finanzgericht Köln unter dem Aktenzeichen 15 K 2594/20 anhängig. Ebenfalls betroffene Anleger können sich laut BdSt auf diese Musterklage berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid beim Finanzamt einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Kommt das Finanzamt dem Antrag nach, bleibe der eigene Steuerfall bis zu einem Urteil in der Musterklage offen.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 18.03.2021

Mit Freunden teilen