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Kurzarbeitergeld: Verpflichtet zu Steuererklärung
Wer Kurzarbeitergeld bezieht, ist zu einer Steuererklärung verpflichtet. Denn Kurzarbeitergeld sei eine Lohnersatzleistung, erläutert die Lohnsteuerhilfe Bayern. Wer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bekommen hat, müsse eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben.
Zwar würden Lohnersatzleistungen grundsätzlich nicht besteuert. Das gleiche gelte zurzeit für Zuzahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis zu einer gewissen Grenze. Dennoch würden sie bei der Steuererklärung berücksichtigt und nachträglich zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet. Das habe zur Folge, dass der persönliche Steuersatz ansteigt. Dann werde der höhere Steuersatz auf das reguläre Gehalt und alle anderen steuerpflichtigen Einkünfte angewandt. So entstehe schnell eine Steuernachzahlung.
Allerdings müsse nicht jeder Kurzarbeiter Steuern nachzahlen, betont die Lohnsteuerhilfe. Ob es tatsächlich zu einer Nachzahlung kommt, hänge von mehreren Gegebenheiten ab. In erster Linie entschieden die Zeitdauer der Kurzarbeit und der Anteil der Verkürzung darüber. Die so genannte Kurzarbeit Null, bei der die Arbeit für mehrere Monate komplett entfällt, in den anderen Monaten dann aber wieder voll gearbeitet wird, führe sogar regelmäßig zu einer Steuererstattung. Eine Arbeitszeitverkürzung um 50 Prozent hingegen führe eher zu einer Nachzahlung. Zusätzlich könne die Steuererklärung über entstandene Ausgaben beeinflusst werden. Mit absetzbaren Posten könne eine Nachzahlung reduziert werden oder sogar ins Gegenteil umschlagen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 16.02.2021