Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Kirchensteuer: Informationen zum Sondera...

Kirchensteuer: Informationen zum Sonderausgabenabzug

02.11.2021

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist die gezahlte Kirchensteuer grundsätzlich als Sonderausgabe abziehbar. Dies gilt nach einer Mitteilung des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt allerdings nicht für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die mit dem Abgeltungsteuertarif besteuert werden. Dies begründet sich damit, dass der Sonderausgabeneffekt der Kirchensteuer durch eine Minderung des Abgeltungsteuersatzes berücksichtigt wird und ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug eine nicht gewollte doppelte Wirkung hätte.

Auf diese Abzugseinschränkung werde auch im Erklärungsvordruck ausdrücklich hingewiesen. Kirchensteuer-Zahlungen von Vorauszahlungsbescheiden, Erstbescheiden und auch Änderungsbescheiden seien hinsichtlich einer Aufteilung in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen zu prüfen. Elektronisch übernommene E-Daten der Finanzverwaltung sollten zur Vermeidung von Haftungsrisiken hinterfragt werden.

Für den Abzug von Kirchensteuer gilt laut Steuerberaterverband das Abflussprinzip. Da nur „gezahlte“ Kirchensteuer zu berücksichtigen ist und ein Sonderausgabenabzug das Vorliegen von Aufwendungen voraussetzt, seien die im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Kirchensteuer-Erstattungen nach den allgemeinen Grundsätzen abzugsmindernd zu erfassen. Als Erstattung gelte dabei auch die Umbuchung überzahlter Kirchensteuer auf eine andere Steuerart.

Zu beachten ist laut Steuerberaterverband, dass der Erbe die Zahlungen auf offene Kirchensteuer des Erblassers im Zahlungsjahr als eigene Sonderausgaben abziehen kann. Ruft das Finanzamt elektronische Daten ab, sei zu prüfen, ob auch diese Zahlungen des Erben als gezahlte Kirchensteuer elektronisch automatisch bereitgestellt werden.

Werden Zinseinnahmen zunächst nach dem regulären Einkommensteuertarif besteuert, löse eine spätere Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Absatz EStG eine Herabsetzung der als Zuschlag zur tariflichen Einkommensteuer festgesetzten Kirchensteuer aus, führt der Steuerberaterverband weiter aus. Die hiermit verbundene Minderung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Kirchensteuer nach § 10 Absatz 1 Nr. 4 Hs. 1 EStG sei in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die insoweit geänderte Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung wirksam wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Frage zu klären, welche Folgen sich im Hinblick auf die Kirchensteuer bei einem nachträglichen Wechsel von der tariflichen Besteuerung auf die Besteuerung nach dem gesonderten Einkommensteuertarif gemäß § 32d Absatz 1 EStG ergeben (Urteil vom 16.03.2021, X R 23/19). Im Entscheidungsfall seien Darlehenszinsen zunächst tariflich und in einem Änderungsbescheid mit der Abgeltungsteuer besteuert worden. Die Kirchensteuer auf die tarifliche Einkommensteuer sei in Höhe von rund 2.200 Euro herabgesetzt und eine Kirchensteuer im Rahmen der Regelung der Abgeltungsteuer festgesetzt worden. Die Herabsetzung habe das Finanzamt als Kirchensteuer-Erstattung behandelt, die bei der Ermittlung der Sonderausgaben zu berücksichtigen sei. Dieser Auffassung schloss sich nunmehr auch der BFH an.

Ergibt sich bei der abziehbaren Kirchensteuer ein Erstattungsüberhang, sei dieser nach Maßgabe von § 10 Absatz 4b S. 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte zuzurechnen, so der Steuerberaterverband weiter. Zu einer Hinzurechnung komme es aber nicht, falls die Kirchensteuer-Erstattung im Zusammenhang mit Einnahmen steht, die der Abgeltungsteuer zu unterwerfen sind.

Der Hinzurechnungsbetrag sei im Erstattungsjahr erhöhend – quasi wie negative Sonderausgaben – zu behandeln. Auch wenn laut Gesetzestext der Gesamtbetrag der Einkünfte zu erhöhen ist, beeinflusse dies nach Auffassung des BFH nicht die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 EStG. Folglich wirke sich der Hinzurechnungsbetrag nicht auf die von der Höhe des GdE abhängigen zumutbaren Belastung oder dem Höchstbetrag für den Spendenabzug nach § 10b Absatz 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus.

Gegenwärtig sie strittig, ob ein Kirchensteuer -Erstattungsbetrag selbst dann zu erfassen ist, wenn im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuer -Erstattung keine Kirchensteuer-Zahlung erbracht wurde. Das Finanzgericht Düsseldorf hat auch in einem solchen Fall einen Erstattungsüberhang berücksichtigt; die abschließende Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 25.10.2021

Mit Freunden teilen