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Kinderbetreuungskosten: Was steuerlich absetzbar ist

25.06.2024

Kinderbetreuungskosten sind abziehbare Sonderausgaben. Allerdings können die Aufwendungen nur zu zwei Dritteln und bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr und Kind steuerlich berücksichtigt werden. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

Der Sonderausgabenabzug werde einheitlich für Kinder gewährt, die im Alter von null bis 13 Jahren (bei Behinderung bis 25 Jahre) und Kinder ersten Grades oder Pflegekinder sind sowie zum Haushalt des Steuerzahlers gehören. Betreuen die Großeltern ihr Enkelkind an dessen Wohnsitz, könnten vom Steuerzahler erstattete Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden, auch wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt. Die Betreuung geschehe zwar aus familiärer Gefälligkeit, beeinträchtige die steuerliche Abzugsfähigkeit aber nicht.

Die Großeltern sind laut BdSt nicht verpflichtet, das erhaltene Geld in der Steuererklärung anzugeben, da es sich um einen reinen Aufwendungsersatz handelt, der nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Die Voraussetzung hierfür sei, dass die Betreuungsperson einen Beleg über die entstandenen Nebenkosten ausstellt. Alternativ könnten die tatsächlichen Fahrtkosten mit der Pauschale von 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden, was den bürokratischen Aufwand reduziere. Auch ein Entgelt für die Kinderbetreuung durch die Großeltern könne steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Großeltern nicht im selben Haushalt leben und der Betreuungsvertrag wie unter Fremden abgeschlossen wurde. Es sei an dieser Stelle wichtig, die Kinderbetreuungskosten eindeutig nachzuweisen, da sie sonst abgelehnt werden könnten, so der BdSt abschließend.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 21.06.2024

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