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Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien: Aktualisierte Hinweise zur Abfärberegelung

14.12.2020

Unter dem Titel "Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien – Abfärberegelung des § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG" hat der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eine aktualisierte Standortbestimmung erarbeitet.

Grundsätzlich sei die anwaltliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führten allerdings nach der so genannten Abfärberegelung des § 15 Absatz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung.

Anhand von sieben Beispielen werde die Thematik anschaulich dargestellt und acht Praxistipps zeigen Wege für Rechtsanwälte auf, um eine Gewerblichkeit zu vermeiden. Die aktualisierte Auflage bringt laut BRAK unter anderem einige Klarstellungen, berücksichtigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes und enthält erweiterte Fundstellen-Nachweise und Links.

Hintergrund sei, dass gerade einige im Kanzleialltag recht gebräuchliche Konstellationen die Gefahr der Gewerblichkeit bergen. Hierzu zählten etwa die Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte, das Verbleiben nicht mehr als Anwalt aktiver Partner in der Sozietät, die Tätigkeit als ausschließlich akquisitorisch oder geschäftsführend tätiger Partner, aber auch Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter oder Insolvenzverwalter. Auf derartige Konstellationen gehe die Standortbestimmung explizit ein.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 10.12.2020

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