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Fahrradunfall wegen Baustelle: Baufirma muss Schmerzensgeld zahlen
Wenn eine Baufirma eine Baustelle entgegen den Vorgaben der Stadt nicht ordnungsgemäß absichert, muss sie einem Verkehrsteilnehmer, der deswegen einen Unfall erleidet, Schmerzensgeld zahlen. Das zeigt ein vom Amtsgericht (AG) München entschiedener Fall.
Ein Mann fuhr täglich mit dem Fahrrad zum Büro. Dabei hatte er an einer Baustelle einen mit Kies gefüllten, 133 Zentimeter breiten und vier bis fünf Zentimeter tiefen Spalt quer über die Fahrbahn zu queren. Als der Fahrradfahrer Gegenverkehr auswich und den Spalt daher diagonal querte, stürzte er.
Der Fahrradfahrer behauptete, aufgrund des Spalts gestürzt zu sein. Die Baustelle sei nicht abgesichert gewesen. Er habe Schürfwunden an Ellenbogen, Hüfte und Knie erlitten. Zudem hätten sich bereits mehrere Personen bei der Stadt über die Baustelle beschwert. Der Mann verklagte die Baufirma auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.
Das AG führte eine Beweisaufnahme durch und ging sodann davon aus, dass der Kläger aufgrund des Spalts gestürzt war. Es sprach ihm ein Schmerzensgeld von 300 Euro zu. Die Baufirma habe zwar einen Subunternehmer mit der Durchführung der Straßenarbeiten beauftragt und dadurch ihre Verkehrssicherungspflichten delegiert. Sie hätten aber weiterhin Kontroll- und Überwachungspflichten getroffen. Die Stadt habe die sie mehrfach zur Versiegelung des Spalts aufgefordert. Die Baufirma habe daher gewusst, dass die mit Kies gefüllte Lücke im Asphalt nicht den Verwaltungsvorschriften der Stadt entspricht. Dennoch sei sie nicht tätig geworden und habe damit ihre Überwachungspflichten vernachlässigt.
Das AG berücksichtigte allerdings auch ein erhebliches Mitverschulden des geschädigten Fahrradfahrers. Dieser sei sehenden Auges ein für jedermann erkennbares Risiko eingegangen, indem er die mit Schotter gefüllte Rille diagonal mit dem Fahrrad überquert habe. Er sei auf dem Weg zur Arbeit täglich zwei Mal über die Rille gefahren. Es wäre ihm aus Sicht des AG bei angepasster Fahrweise zuzumuten gewesen, vor der Rille anzuhalten. Dies gelte umso mehr, als gleichzeitig Gegenverkehr entgegengekommen sei, dem der Mann habe ausweichen müssen, und sich die Unfallstelle kurz vor einer Kreuzung befand.
Amtsgericht München, Urteil vom 11.10.2024, 231 C 10902/24, rechtskräftig