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Erbschaftsteuer: Steuerberaterkammer fordert gesetzliche Änderung zur Verhinderung der "Optionsfalle"
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hält ein gesetzgeberisches Tätigwerden im Bereich des Erbschaftsteuerrechts für erforderlich, um die so genannte Optionsfalle zu verhindern.
Für die Unternehmensnachfolge, insbesondere für den deutschen Mittelstand, seien die erbschaftsteuerlichen Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen, speziell der §§ 13a und 13b Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), von essentieller Bedeutung. Bislang sei unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückfall auf die Regelverschonung in Betracht gekommen, wenn – trotz eines gestellten Antrags auf Optionsverschonung – die Verwaltungsvermögensquote von 20 Prozent überschritten wurde, erläutert die BStBK ihr Anliegen.
Der Bundesfinanzhof habe mit Urteil vom 26.07.2022 (II R 25/20) zu § 13a Absatz 8 ErbStG a.F. entschieden, dass, sofern für eine wirtschaftliche Einheit eine unwiderrufliche Erklärung zur Optionsverschonung abgegeben wurde und diese die Anforderungen an die Optionsverschonung nicht erfüllt, für diese wirtschaftliche Einheit auch keine Regelverschonung zu gewähren ist – dies selbst dann, wenn die Voraussetzungen für die Regelverschonung erfüllt wären. Im Ergebnis führe dies zu einer Vollversteuerung für die entsprechende wirtschaftliche Einheit.
Mit gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22.12.2023 habe sich die Finanzverwaltung nunmehr dieser Ansicht angeschlossen.
Allerdings führe dies de facto dazu, dass die Optionsverschonung vielfach ins Leere läuft, da nunmehr die unwiderrufliche Erklärung einer Optionsverschonung für die Praxis eine erhebliche Rechtsunsicherheit darstellt, warnt die BStBK. Denn die Einhaltung der Verwaltungsvermögensgrenze werde maßgeblich von komplexen und streitanfälligen Bewertungsfragen (zum Beispiel Grundstücksbewertung) bestimmt. Ferner sei regelmäßig bis zum Abschluss einer Betriebsprüfung nicht abschließend geklärt, ob die Verwaltungsvermögensgrenze nicht im Nachhinein korrigiert wird und damit die Frage, ob die Optionsverschonung für die wirtschaftliche Einheit gewährt wird. Darüber hinaus stelle dies auch ein erhebliches Haftungsrisiko für den Berufsstand dar. Zudem könne der Verlust der Optionsverschonung im Nachhinein dazu führen, dass die betroffene wirtschaftliche Einheit veräußert werden muss, wenn ein Rückfall auf die Regelverschonung stets ausgeschlossen ist. Damit würde gerade kein vermehrter Anreiz geschaffen, den bestehenden Betrieb und dessen Arbeitsplätze zu schützen und somit letztlich der eigentliche Sinn und Zweck der erbschaftsteuerlichen Begünstigung für Betriebsvermögen konterkariert.
Obgleich bislang nicht abschließend geklärt sei, ob das zu § 13a Absatz 8 ErbStG a.F. ergangene Urteil uneingeschränkt auf § 13a Absatz 10 ErbStG n.F. übertragbar ist, regt die Steuerberaterkammer "mit Nachdruck" eine gesetzliche Änderung an, dass bei Nichterfüllung der Verwaltungsvermögensgrenze für die Optionsverschonung ein Rückfall in die Regelverschonung zu gewähren ist. Dies würde nachhaltig Rechtssicherheit für die Praxis schaffen und vorgesehene Unternehmensnachfolgen nicht behindern.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 19.03.2024