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Ehemals jüdisches Eigentum: Familie muss Wohnhaus zurückgeben
Ein ehemals im Eigentum von Juden stehendes Grundstück muss nach 85 Jahren herausgegeben werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
1939 hatte der Großvater der Klägerin von im Nationalsozialismus Verfolgten drei Flurstücke in Brandenburg erworben. Diese wurden zuletzt an die Mutter der Klägerin vererbt. 1992 beantragte die beigeladene Conference on Jewish Material Claims against Germany als Rechtsnachfolgerin der Veräußerer die Rückübertragung der Grundstücke. 1993 schlossen die Klägerin und ihre Mutter über die Flurstücke einen Grundstücksübergabevertrag. Die Mutter behielt sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Die Klägerin verpflichtete sich, die Kosten für Wasser, Abwasser, Licht und Heizung zu tragen, sowie zu Pflegeleistungen in kranken und altersschwachen Tagen. 1995 schenkte sie zwei der drei Flurstücke dem Kläger, ihrem Sohn. 2017 übertrug die Beklagte das Eigentum an den Grundstücken antragsgemäß an die Conference on Jewish Material Claims against Germany zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Rückübertragung abgewiesen. Die Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Die Beklagte habe die Flurstücke zu Recht zurückübertragen, so das BVerwG. Die Beigeladene sei als Rechtsnachfolgerin der Verfolgten rückübertragungsberechtigt. Ihr Rückübertragungsanspruch sei nicht wegen der Grundstücksübergabe an die Klägerin nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen untergegangen. Diese Vorschrift greife bei unentgeltlichen Verfügungen nicht.
Das ergibt sich für das BVerwG vor allem aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm. Der Gesetzgeber sei von Grundstücksverkäufen ausgegangen, deren Erlös die Berechtigten statt des Grundstücks erhalten sollten. Er habe Investitionen fördern und das Vertrauen in den Grundstücksverkehr schützen wollen. Dieser Gesetzeszweck decke keine Schenkungen zulasten der Berechtigten. Das Vertrauen in einen unentgeltlichen Erwerb sei danach nicht schutzwürdig.
Unentgeltlich in diesem Sinne seien nicht nur Verfügungen, bei denen der Erwerber keine Leistung zu erbringen hat. Verpflichtet er sich zu einer Leistung, komme es darauf an, ob damit nach dem Willen der Vertragspartner die Übereignung abgegolten werden soll. Daran fehle es regelmäßig, wenn die Leistung aus dem übereigneten Gegenstand zu erbringen oder ihr Wert im Verhältnis zu dessen Wert geringfügig ist. Je größer das Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Erwerbers und dem Wert des übertragenen Vermögenswerts ist, umso mehr spreche für die Unentgeltlichkeit der Verfügung.
Daran gemessen stelle sich die Verfügung der Mutter der Klägerin über die Flurstücke als unentgeltlich dar, so das BVerwG. Nach dem Grundstücksübergabevertrag habe die Klägerin kein Übergabeentgelt zu zahlen. Das Wohnrecht sei keine Gegenleistung, weil es im Wohnhaus auf den übertragenen Flurstücken zu gewähren und im Grundbuch eingetragen ist. Der im Vertrag angesetzte Wert der verbleibenden Leistungen – Nebenkostenübernahme und Pflege – sei im Verhältnis zu dem wegen des Wohnrechts geminderten Wert der Flurstücke mit rund einem Zehntel geringfügig.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2024, BVerwG 8 C 12.23