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Corona-Pandemie: Stadt Bremen muss Hoteliers nicht entschädigen

12.04.2024

Die Freie Hansestadt Bremen muss zwei Betreibern von Hotels, die während der Corona-Pandemie hatten schließen müssen, nicht entschädigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in letzter Instanz entschieden, dass die von der Stadt ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen rechtens waren. Auch seien die coronabedingten Einschränkungen durch die staatlichen Corona-Hilfen abgemildert worden.

Die Hotel-Betreiber hatten geltend gemacht, die angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen seien rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig, gewesen. Die staatlichen Corona-Hilfen hätten keine ausreichende Kompensation dargestellt, weil die Förderprogramme zum einen die Existenzgefährdung ihrer Geschäftsbetriebe nicht beseitigt und zum anderen konzernangehörige Unternehmen gegenüber Einzelunternehmen gleichheitswidrig benachteiligt hätten.

Die Klage der Hoteliers blieb durch alle Instanzen hinweg erfolglos. Der BGH stellt zunächst klar, dass die Infektionsschutzmaßnahmen der Stadt rechtmäßig waren. Sie hätten auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruht. Auch habe die Stadt die Maßnahmen entsprechend dem Pandemie-Verlauf angepasst. Sie habe ab Juni 2021 angesichts sinkender Infektionszahlen und gestiegener Impfquoten einen Paradigmenwechsel vorgenommen: Von der Reglementierung einzelner Lebensbereiche hin zu einer Beschränkung auf allgemeine Schutzmaßnahmen wie Abstandsregelungen, das Tragen von Masken, Testungen, Hygienekonzepte und Kontaktnachverfolgungen.

Zudem seien die Eingriffe in die Gewerbebetriebe der Hotel-Betreiber durch großzügige staatliche Hilfsprogramme entscheidend abgemildert worden. Die beiden Bremer Hoteliers hätten hiervon auch in großem Umfang profitiert. Ihrem Vortrag zufolge erhielt die Hotelgruppe, der sie angehören, aus staatlichen Förderprogrammen insgesamt 73,6 Millionen Euro. Die Hotelgruppe habe darüber hinaus – neben Kurzarbeitergeld – aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds einen Kredit von 47,5 Millionen Euro erhalten. Dadurch seien die Folgen der Pandemie auch für die beiden Hotel-Betreiber erheblich abgemildert worden.

Der Rüge der Revision, die staatlichen Corona-Hilfen hätten keine verfassungsgemäße Kompensation dargestellt, weil sie unzureichend und vor allem gleichheitswidrig gewesen seien, gab der BGH nicht nach. Die staatlichen Hilfsprogramme seien, soweit sie nach der Unternehmensgröße differenzieren, nicht gleichheitswidrig ausgestaltet. Die Größe eines Unternehmens beziehungsweise einer Unternehmensgruppe sei ein sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich der Verteilung staatlicher Hilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) hätten eine große Bedeutung bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und einen positiven Einfluss auf soziale Stabilität und wirtschaftliche Dynamik eines Landes. Zugleich seien sie gegenüber Großunternehmen typischerweise benachteiligt, da sie nicht den gleichen Zugang zu Kreditfinanzierungen und zum Kapitalmarkt haben und daher durch Liquiditätsengpässe schneller in ihrer Existenz gefährdet sein können.

An dieser Benachteiligung von KMU ändere es nichts, dass in Krisenzeiten auch große Unternehmen Schwierigkeiten haben, (Eigen-)Kapital zu generieren und von Verbundeffekten zu profitieren. Der Staat sei nicht verpflichtet, jede aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen drohende Insolvenz zu verhindern, hebt der BGH hervor. Er müsse sich in Pandemiezeiten gegebenenfalls auf seine Kardinalpflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken. Die Hotelbetreiber könnten ihr Unternehmerrisiko nicht auf die Allgemeinheit abwälzen und sich auf eine solidarische Lastenverteilung zu ihren Gunsten und auf Kosten kleiner und mittlerer Hotelbetriebe berufen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.04.2024, III ZR 134/22

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