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Corona-Hilfen: Steuerberaterkammer fordert Fristverlängerungen

13.10.2021

In einer Eingabe fordert die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Fristverlängerungen für die Antragstellung und Schlussabrechnung bei den Corona-Hilfen.

Infolge der Corona-Pandemie sei die Zusatzbelastung der Steuerberater und ihrer Mitarbeiter in den Kanzleien unter anderem durch die Unterstützung der Mandanten bei der Beantragung von Soforthilfe, Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus, November- und Dezemberhilfe, Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und diverse weitere Hilfsprogramme drastisch angestiegen. Steuerberater müssten dabei teilweise komplexe Vergleichsrechnungen erstellen, sich auf ständig geänderte FAQs einstellen und umfangreiche Beratung zu den Hilfsprogrammen leisten, so die BStBK.

Die Kapazitäten für die laufenden, weiterhin fortbestehenden originären Tätigkeiten in den Kanzleien seien dadurch erheblich eingeschränkt. Ein Ende sei nicht absehbar, da die Überbrückungshilfe III Plus bis Dezember 2021 verlängert worden sei und keiner sicher wisse, wie sich die Lage weiter entwickeln wird.

Ab Ende 2021 solle nun auch noch die Schlussabrechnung der diversen, komplexen, höchst heterogenen, sich teilweise zeitlich überschneidenden und über einen Zeitraum von (mindestens) 18 Monaten laufenden Corona-Hilfsprogramme bis Ende Juni 2022 erfolgen. Dies sei fast zeitgleich mit dem derzeit vorgesehenen Fristende zur Abgabe der Steuererklärungen 2020.

Zudem sehe die Finanzverwaltung vor, dass zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 die Feststellungserklärungen für die novellierte Grundsteuer elektronisch abgegeben werden müssen. Für 36 Millionen Immobilieneinheiten seien die Erklärungen zur Feststellung neuer Grundstückswerte binnen eines Vier-Monats­zeitraums einzureichen. Eine weitergehende Entlastung des Berufsstands sei daher unabdingbar.

Die BStBK bittet daher um Unterstützung. Sie fordert eine Verlängerung der Frist zur Antragstellung der Überbrückungshilfe III Plus bis mindestens 31.03.2022. Im Fall noch nicht gestellter Anträge müsse ein Antrag für den kompletten Zeitraum Juli bis Dezember 2021 möglich sein. Sofern bereits ein Antrag für den Zeitraum Juli bis September 2021 gestellt wurde, müsse die unbürokratische Möglichkeit zur Stellung eines Änderungsantrags geschaffen werden. Wichtig sei auch eine frühzeitige und klare Kommunikation seitens des Bundeswirtschaftsministeriums, damit Steuerberater und deren Mitarbeiter Planungs- und Rechtssicherheit haben.

Der Schlussabrechnungszeitraum müsse bis mindestens 31.12.2022 verlängert werden, fährt die BStBK fort. Hierzu bedürfe es einer Verlängerung des befristeten beihilferechtlichen Rahmens (Temporary Framework). In begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel Krankheit des prüfenden Dritten, sollten die Fristen auf Antrag weiter verlängerbar sein.

Weiter regt die Steuerberaterkammer an, die (zu verlängernden) Schluss- beziehungsweise Endabrechnungszeiträume für sämtliche Corona-Hilfsprogramme zu vereinheitlichen. Bislang sei offenbar vorgesehen, dass für die Neustarthilfe bis spätestens 31.12.2021 eine Endabrechnung über ein Online-Tool, gegebenenfalls mithilfe der prüfenden Dritten, zu erstellen ist. Für die Neustarthilfe Plus solle dies bis spätestens 31.03.2022 der Fall sein.

Im Rahmen der Schlussabrechnung sollte möglichst in Bezug auf das Beihilferechts­regime eine Günstigerprüfung über sämtliche Corona-Hilfsprogramme hinweg erfolgen. Ein uneingeschränkter Wechsel zwischen den Beihilferegimen sollte programmübergreifend möglich sein, meint die BStBK

Die Schlussabrechnung müsse einfach, unbürokratisch und rechtssicher möglich sein. Die IT-Infrastruktur müsse stabil sein und von Anfang an fehlerfrei funktionieren. Inhaltliche Regelungen müssten frühzeitig feststehen, dürften nicht mehr nachträglich verändert werden, und es müsse eine frühzeitige und klare Kommunikation erfolgen. Spätestens zum Zeitpunkt der Programmfreigabe der Schlussabrechnung müsse Programm- beziehungsweise Verfahrenssicherheit sichergestellt sein. Unnötige und mehrfach angeforderte Nachweise müssten zugunsten eines effizienten Verfahrens der Schlussabrechnung unterbleiben. Zudem müsse die Möglichkeit geschaffen werden, einen konkreten Kontakt mit der Bewilligungsstelle über das Portal zu erhalten, fordert die BStBK.

In der Schlussabrechnung sollten zudem vorhandene Daten vorausgefüllt zur Verfügung gestellt werden; außerdem sollte es Freitextfelder geben. Dabei müsse der Zugriff auf eindeutige, einheitliche Informationen über alle Programmteile möglich sein (zentraler Stammdatentopf). Es bedürfe einer automatischen Übernahme der Stammdaten aus den Anträgen, ohne erneute manuelle Eingabe, sowie einer Kennzeichnung vorausgefüllter Daten beziehungsweise Aktualisierungen.

Wenn Anträge infolge bestehender Unsicherheiten in Bezug auf die Vorgaben des jeweiligen Hilfsprogramms oder beihilferechtlicher Restriktionen falsch gestellt wurden, dürfe es grundsätzlich zu keinen (subventionsrechtlichen) Haftungsrisiken oder Regressansprüchen gegenüber Steuerberater kommen. Dies müsse gerade im Rahmen der Schlussabrechnung noch einmal klargestellt werden.

Sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Schlussabrechnung müsse die Datenübertragung im Fall eines Steuerberaterwechsels verbessert werden, meint die BStBK. Aktuell sei ein solcher Wechsel lediglich für die November- und Dezemberhilfe möglich und nur per Direktkontakt an die Hotline durch den neuen prüfenden Dritten.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 29.09.2021

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