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Bürokratieentlastung: Kabinett beschließt Gesetzentwurf

14.03.2024

Gegen Bürokratie-Burnout: Das Bundeskabinett hat am 13.03.2024 den Entwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) beschlossen.

Vorgesehen ist unter anderem, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie zum Beispiel Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten von zehn auf acht Jahre zu verkürzen. Die Unternehmen könnten die Belege damit früher als bisher entsorgen und sparten dadurch erhebliche Aufbewahrungskosten, erwartet das Bundesjustizministerium.

Für die steuerberatenden Berufe soll eine zentrale Vollmachtsdatenbank eingerichtet werden, in der Steuerberater künftig Generalvollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen können sollen.

Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch sollen Schriftform- zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, sodass auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht ausreichen können. Entsprechende Herabstufungen sind laut Justizministerium unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter – bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung – ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz herabgestuft werden.

Öffentliche Versteigerungen sollen künftig auch online möglich sein – wahlweise per Live-Stream oder in hybrider Form (vor Ort und online).

Die Abläufe am Flughafen sollen dadurch beschleunigt werden, dass die Fluggastabfertigung künftig auch digital erfolgen kann.

Schließlich soll die Äußerungsfirst bei Öffentlichkeitsbeteiligungen in Zulassungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung, in denen aufgrund von Änderungen des Vorhabens eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist, angemessen verkürzt werden können.

Bundesjustizministerium, PM vom 13.03.2024

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