Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Betreute Personen: Verfassungsbeschwerde...

Betreute Personen: Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss ambulanter ärztlicher Zwangsbehandlung erfolglos

10.11.2021

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die die Frage betrifft, ob § 1906a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, als § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 BGB ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässt. Die Verfassungsbeschwerde genüge nicht den Anforderungen an die Subsidiarität.

Die gerichtliche Genehmigung einer ärztlichen Zwangsbehandlung von Betreuten setzt gemäß § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 BGB voraus, dass sich der Patient im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus befindet.

Der zuletzt in einer Pflegeeinrichtung lebende Beschwerdeführer litt an fortgeschrittener Demenz mit ausgeprägter Orientierungslosigkeit und fehlendem situativen Verständnis, aufgrund derer er mit Neuroleptika behandelt wurde. Für ihn wurde 2015 zudem eine Betreuung eingerichtet. Im Rahmen der Demenzerkrankung kam es immer wieder zu organisch wahnhaften Störungen, aufgrund derer er die Einnahme von Medikamenten verweigerte. Der behandelnde Neurologe sah es deswegen als erforderlich an, den Beschwerdeführer zum Zweck der zwangsweisen Medikation in die zuständige psychiatrische Klinik einzuweisen. Dies sei aber aus medizinischer Sicht eigentlich kontraindiziert, da der mit dem Krankenhausaufenthalt verbundene Ortswechsel in der Vergangenheit mehrfach zu einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers geführt habe. Die Verabreichung von Medikamenten sei aus ärztlicher Sicht auch in der Pflegeeinrichtung möglich, beispielsweise durch Beigabe zum Essen, ohne dass Zwang oder freiheitsentziehende Maßnahmen notwendig seien.

Die Betreuerin bat das Betreuungsgericht um eine Klarstellung, dass die Verabreichung ärztlich verordneter Medikamente an den Beschwerdeführer im Wege der Beimischung in Speisen und Getränken nicht von einer Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht abhängig zu machen sei. Das Betreuungsgericht meinte, dass die verdeckte Gabe von Medikamenten, verabreicht durch Untermischung in Nahrungsmittel oder Getränke, eine Zwangsmedikation im Sinne des § 1906a BGB sei, und wies darauf hin, dass die Praxis der verdeckten Medikamentengabe zu ändern sei. Alternativ könne eine Zwangsbehandlung nach § 1906a BGB beantragt werden, die aber nur stationär in einem Krankenhaus und nicht in einem Pflegeheim durchgeführt werden dürfe.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit, seines Selbstbestimmungsrechts und seiner Menschenwürde. Die Regelung des § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 BGB lasse eine erforderliche medizinische Behandlungsmaßnahme, die dem mutmaßlichen Willen des Beschwerdeführers entspreche, nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts zu, wo er der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sei, ein seine Gesundheit, wenn nicht sein Leben bedrohendes Delir (akute Verwirrtheit) zu erleiden. Diese Gefahr bestehe in dem ihm vertrauten Pflegeheim nicht.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie genüge nicht den Anforderungen an die Subsidiarität, so das BVerfG. Der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit genutzt, vor den Fachgerichten eine Feststellung zu erlangen, ob eine verdeckte Verabreichung der ihm ärztlich verordneten Medikamente überhaupt einer Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht nach § 1906a Absatz 2 BGB unterlag. Das Betreuungsgericht müsse ein Genehmigungsverfahren immer dann durchführen, wenn Zweifel daran bestehen, ob ein geplantes Vorgehen dem Willen des Betroffenen entspricht. Stellt es fest, dass keine Genehmigung erforderlich ist, so habe es den Antrag auf betreuungsrechtliche Genehmigung abzulehnen und ein so genanntes Negativattest zu erteilen. Der Beschwerdeführer habe auch keinen gerichtlichen Antrag auf Genehmigung einer nicht stationären Zwangsbehandlung gestellt und unterließ es, weiter gerichtlich gegen die Versagung des Negativattests vorzugehen.

§ 1906a BGB enthalte Auslegungsspielräume, zu denen sich noch keine eindeutige fachgerichtliche, zumal höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet habe. Die Modalität der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1906a Absatz 1 BGB sei gesetzlich nicht geregelt. Dies betreffe insbesondere die Verabreichung von Medikamenten durch verdeckte Maßnahmen, die äußerlich nicht als medizinische Behandlung wahrnehmbar sind, etwa die heimliche Beimischung zerkleinerter Präparate in Speisen und Getränken. Dies werfe die Frage auf, ob das Merkmal der Zwangsmaßnahme in § 1906a BGB nur Fälle körperlichen Zwangs oder auch Fälle der Heimlichkeit umfasst.

Auch klärungsbedürftig sei, wie sich der Umstand auswirkt, dass ein entgegenstehender natürlicher Wille, der erst die Anwendung von § 1906a BGB begründet, nur und erst dann vorliegen dürfte, wenn der Betroffene diesen ausdrücklich geäußert oder zumindest – etwa durch Gesten – nach außen manifestiert hat. Äußert der Betreute seinen natürlichen Willen nicht, weil er dazu nicht willens oder nicht in der Lage ist, handele es sich bei einer ohne seine Einwilligung vorgenommenen Behandlungsmaßnahme zwar um einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, allerdings wohl nicht um eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1906a BGB. Ob eine Heilbehandlung notwendigerweise dem natürlichen Willen des Betreuten im Sinne von § 1906a Absatz 1 Satz 1 BGB widerspricht, wenn Medikamente unter das Essen gemischt werden, um sie dem Betroffenen verborgen zu verabreichen, sei fachgerichtlich ungeklärt. Daran knüpfe die ebenfalls offene Frage an, inwieweit eine heimliche Vergabe als ärztliche Zwangsmaßnahme anzusehen ist, die erst den Anwendungsbereich von § 1906a BGB eröffnet.

Gleichermaßen fachgerichtlich ungeklärt ist laut BVerfG der interne Normkonflikt zwischen dem Ziel des Gesetzgebers, einerseits Zwangsmaßnahmen auf das für den Betreuten notwendige Maß zu beschränken, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden (§ 1906a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) und möglichst nah am Willen des Betroffenen zu bleiben (§ 1906a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 1901a BGB), andererseits aber die ärztliche Zwangsmaßnahme in § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 BGB an einen stationären Krankenhausaufenthalt zu koppeln. Der (mutmaßliche) Wille des Betroffenen im Sinne des § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BGB könne gerade auf eine Behandlung im Pflegeheim als für ihn milderes Mittel gegenüber einer stationären Behandlung im Krankenhaus gerichtet sein. Es obliege zuvörderst den Fachgerichten, diesen einfachrechtlichen internen Konflikt aufzulösen.

Schließlich bleibe die Frage fachrechtlich klärungsbedürftig, wie der Begriff "stationär" in § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 BGB auszulegen ist und ob darunter auch teilstationäre Behandlungen zu fassen sind, wodurch der Zwang zur Einweisung ins Krankenhaus abgemildert werden könnte.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.11.2021, 1 BvR 1575/18

Mit Freunden teilen