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Alleinerziehende: Erhöhte Entlastung bei Steuer gilt nun dauerhaft

05.05.2022

Der so genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde während der Corona-Pandemie für die Jahre 2020 und 2021 befristet von 1.908 Euro auf 4.008 Euro pro Jahr angehoben. Um Alleinerziehende dauerhaft finanziell besser zu entlasten, wurde der erhöhte Entlastungsbetrag ab 2022 entfristet. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.

Beim Alleinerziehendenentlastungbetrag handelt es sich laut Lohnsteuerhilfe um einen Freibetrag, der die Steuerlast der Alleinerziehenden reduziert. Für das erste Kind würden 4.008 Euro pro Jahr bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Für jedes weitere Kind erhöhe sich der Freibetrag jeweils um 240 Euro pro Jahr. Für das Jahr der Trennung gelte das anteilig.

Der Entlastungsbetrag könne nachträglich über die jährliche Steuererklärung mit der Anlage Kind beantragt werden, führt die Lohnsteuerhilfe weiter aus. Das führe normalerweise zu einer Steuererstattung.

Eltern müssten aber nicht bis zur Steuererklärung warten. Alternativ könne man sich den Entlastungbetrag als Freibetrag in den ELStAM-Daten eintragen lassen, so die Lohnsteuerhilfe. Dann werde er bereits bei dem laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt und dem Haushalt stehe somit gleich mehr Geld zur Verfügung.

Für den Freibetrag müsse beim Finanzamt ein Wechsel in die Steuerklasse II beantragt werden. Für den Erhöhungsbetrag bei weiteren Kindern bedürfe es eines zusätzlichen Antrags auf Lohnsteuerermäßigung. Die Eintragung dieses Freibetrags verpflichte ausnahmsweise nicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Der Entlastungsbetrag sei an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Vor allem entscheidend sei, dass der erziehende Elternteil tatsächlich allein und nicht mit anderen volljährigen Personen zusammenwohnt. Nur das eigene kindergeldberechtigte Kind über 18 stelle eine Ausnahme dar. Ein Zusammenziehen mit dem Partner mache diesen Steuervorteil also zunichte. Auch ein Zusammenleben zum Beispiel mit der Oma oder Tante im selben Haushalt stehe dem Entlastungsbetrag entgegen.

Damit der Freibetrag gewährt wird, sei für mindestens ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld zwingend notwendig. Des Weiteren müsse das Kind im gemeinsamen Haushalt leben und dort gemeldet sein. Nur so bestehe die Möglichkeit, für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem die Bedingungen erfüllt sind, vom Entlastungsbetrag zu profitieren.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 03.05.2022

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