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Rechtswidrige Schätzungsbescheide zur Grundsteuer

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / News für Rentner / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 30.10.2023, Hans-Ulrich Liebern

Dem Bund der Steuerzahler (BdSt) liegen die ersten Schätzungsbescheide über die Grundsteuerwertermittlung vor. Grundsätzlich darf die Finanzverwaltung schätzen, wenn der Steuerzahler seinen Erklärungspflichten nicht nachkommt. Allerdings fehlen in den uns vorliegenden Schätzungsbescheiden sämtliche Hinweise oder Bemessungsgrundlagen. Diese Schätzungsbescheide sind rechtswidrig und sollten auf jeden Fall mit dem Einspruch angefochten werden.

In den dem BdSt NRW vorliegenden Bescheiden wird ausschließlich ein Grundsteuerwert, der als gesondert ermittelter Grundsteuerwert bezeichnet wird, ausgewiesen. Sämtliche Hinweise oder Bemessungsgrundlagen, wie dieser Wert ermittelt wurde, fehlen. Und dies, obwohl in den Erläuterungen zum Bescheid darauf hingewiesen wird, dass die Lage des Grundstückes und die Grundstücksart berücksichtigt wurde. Zumindest hätte man deshalb erwarten können, dass der Bodenwert berechnet wurde, da die Finanzverwaltung über ihr eigenes Grundsteuerportal den Bodenrichtwert und die Größe des Grundstückes kennt.

Schätzungsbescheide rechtswidrig
Dieses Schätzungsbescheide sind rechtswidrig und sollten auf jeden Fall mit dem Einspruch angefochten werden. Zu prüfen ist bei den geschätzten Grundsteuerwertbescheiden auch, ob diese nichtig sind. Nach Paragraf 125 Absatz 1 Abgabenordnung ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies zudem bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein schwerwiegender Fehler i.S. des § 125 Abs. 1 AO liegt vor, wenn Grundsteuerwertbescheid die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt wurden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.

Willkürliche Festsetzungen
Ein schwerwiegender Fehler kann vorliegen, wenn das Finanzamt überhaupt keine Anstrengungen unternommen hat, um eine zutreffende Schätzung vorzunehmen und die Finanzbehörde willkürlich die Bemessungsgrundlage festgesetzt hat. Zudem kann eine Nichtigkeit vorliegen, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und die Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und gegebenenfalls welche Schätzungserwägungen angestellt wurden.

Besonders ärgerlich ist eine Schätzung für den Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin, wenn das Finanzamt trotz vorliegender Steuererklärungen geschätzt hat und selbst im Rechtsbehelfsverfahren behauptet wird, dass keinerlei Schriftverkehr vorliegt. Diese Fälle sind keine Einzelfälle, sondern kommen häufiger vor, so Hans-Ulrich Liebern, Leiter der Steuerarbeitung und Landesgeschäftsführer des BdSt NRW.

Sind Sie auch betroffen?
Melden Sie sich beim BdSt NRW und schildern Sie uns Ihren Fall unter: [email protected].
 

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