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Gut absichern: Tipps für Selbstständige
Als Selbstständiger sollte man sich finanziell absichern für den Fall Erwerbsminderung, das Rentenalter und den Todesfall. Einige Selbstständige sind automatisch zumindest teilweise abgesichert durch die gesetzliche Rentenversicherung. Man kann auch die Versicherungspflicht beantragen oder sich freiwillig versichern.
Solo-Selbstständige
Es stellt sich die Frage, ob eine selbstständige oder scheinselbstständige Tätigkeit vorliegt. Wer als Selbstständiger auftritt, aber vom Auftraggeber wie ein Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis behandelt wird, gilt als scheinselbstständig und ist sozialversicherungspflichtig.
Typische Merkmale für Scheinselbstständigkeit sind:
- umfassende Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber,
- verpflichtende Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeiten,
- enge Berichtspflicht gegenüber dem Auftraggeber,
- organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers, z. B. bestimmte Hard- und Software zu benutzen, um dem Auftraggeber dadurch Kontrollmöglichkeiten einzuräumen,
- wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber (z. B. mehr als 80 % des Zeiteinsatzes und der Einnahmen durch einen Auftraggeber).
Es kommt dabei immer auf die tatsächlichen Verhältnisse an, nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen. Bestehen Zweifel, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, kann auf Antrag (!) des Auftragnehmers, des Auftraggebers oder beider zusammen bei der sogenannten Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich der sozialversicherungsrechtliche Status geprüft werden. Die Prüfung kann bereits vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Von den Scheinselbstständigen sind diejenigen Selbstständigen zu unterscheiden, die per Gesetz in der Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dazu zählen z. B. Handwerker, Künstler, Publizisten, Hebammen sowie freiberufliche Lehrer. Der Lehrbegriff wird weit ausgelegt, sodass auch Nachhilfe- oder Golflehrer, Coaches, Berater und Trainer darunterfallen.
Die Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung ist unbeachtlich, maßgeblich ist allein der Inhalt der (Lehrer-)Tätigkeit. Als selbstständiger Erzieher gilt, wer seine Tätigkeit auf die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen ausrichtet, sodass auch Tagesmütter darunterfallen. Wer in Pflegeberufen wie der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege selbstständig tätig ist, gilt als versicherungspflichtig, wenn er überwiegend auf ärztliche Anordnung handelt (z. B. Krankenschwestern, Ergo- und Physiotherapeuten, Atemlehrer, Podologen). Sportmasseure sind nicht versicherungspflichtig. Selbstständige Altenpfleger, die überwiegend gesunde und nur wegen ihres Alters pflegebedürftige Menschen betreuen, gehören nicht zu den Krankenpflegepersonen, können aber als Selbstständige mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig sein (Scheinselbstständigkeit!).
Dabei gilt: Selbstständige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen sind nur dann versicherungspflichtig, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Es reicht dabei ein Auszubildender als Arbeitnehmer, nicht aber ein Minijobber. Wenn mehrere Minijobber beschäftigt werden (da diese dann ggf. sozialversicherungspflichtig werden), besteht keine Versicherungspflicht.
Selbstständige Ärzte der Humanmedizin, Heilpraktiker und Psychotherapeuten sind ebenfalls nicht rentenversicherungspflichtig, weil sie aufgrund eigener Diagnose und eines eigenen Therapieplans tätig werden und zudem eigene berufsständische Versorgungswerke bestehen. Demgegenüber sind selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger gesetzlich Pflichtversicherte in der Rentenversicherung, und zwar auch dann, wenn sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.
Selbstständige Künstler oder Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgesichert, wenn die Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Die Versicherungspflicht setzt ein Jahreseinkommen von über 3.900 Euro voraus. Ein Arbeitnehmer darf beschäftigt werden. Werden darüber hinaus weitere Arbeitnehmer mehr als geringfügig und außerhalb einer Berufsausbildung beschäftigt, liegt keine Versicherungspflicht vor. Zu den Künstlern zählen alle Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Zu den Publizisten gehören u. a. Schriftsteller und Journalisten. Sie sind auch versicherungspflichtig, wenn sie Publizistik lehren. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht trifft auf Antrag die Künstlersozialkasse.
Zur Meldepflicht: Wer als Lehrer, Erzieher, Pflegeperson, Hebamme, Entbindungspfleger, Künstler, Publizist oder als Selbstständiger mit einem Auftraggeber rentenversicherungspflichtig ist (Scheinselbstständigkeit!), muss sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden.
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