Jetzt entlasten! An Arbeitnehmer und Arbeitgeber denken!
Steuerentlastungen – wann, wenn nicht jetzt!
Dickes Kreuzchen beim 31. Mai!
Abgabefrist für die Steuererklärung: Für 2017 bleibt es bei diesem Stichtag
Steuerzahler sollten sich Mittwoch, den 31. Mai 2017 im Kalenderjahr dick ankreuzen. Denn bis zu diesem Datum müssen die Steuererklärungen für das Jahr 2016 beim Finanzamt eingehen. Zwar hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Abgabefristen mit dem Steuermodernisierungsgesetz um zwei Monate verlängert, die Regelung gilt aber noch nicht für dieses Jahr! Darauf weist das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Verwaltungsschreiben vom 2. Januar 2017 hin. Erst für die Steuererklärung 2018, die im Jahr 2019 abgegeben wird, gibt es zwei Monate länger Zeit.
Wird die Erklärung mit Unterstützung von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Rechtsanwalt angefertigt, verlängert sich die Abgabefrist für die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung auf den 31. Dezember. Da der 31. Dezember 2017 in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, müssen die Erklärung 2016 spätestens am 2. Januar 2018 beim Finanzamt sein.
Ganz entspannt können diejenigen sein, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Angestellte Singles ohne weitere Einkünfte oder Paare mit der Steuerklasse 4/4 brauchen meist keine Einkommensteuererklärung abgeben. Sie können jedoch freiwillig eine Erklärung beim Finanzamt einreichen. Dies lohnt sich, wenn mit einer Steuererstattung gerechnet werden kann. Dafür habe diese Steuerzahler vier Jahre Zeit.