Gemeinsame Veranstaltung mit der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM)
Gemeinsame Veranstaltung mit der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM)
Herausforderungen und Chancen der Digitalität
Herausforderungen und Chancen der Digitalität – Ein Vortrag von Jochen Fasco
Am 12. März 2024 richtete Jochen Fasco, Direktor der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM), seinen Blick auf die rasanten Veränderungen in der digitalen Welt. Der Bund der Steuerzahler Thüringen e.V. war in die TLM eingeladen zu einem Vortrag und Diskussion zu aktuellen Fragen der Medienwelt. Er entfaltete er ein Panorama der Digitalität, das gleichermaßen von Internetgiganten, Künstlicher Intelligenz (KI), Hass, Hetze und Desinformation geprägt ist. Der Vortrag unter dem Titel "Leben in der Digitalität zwischen Internetgiganten, KI, Hass, Hetze und Desinformation – Herausforderungen für Gesellschaft und Bildung" zielte darauf ab, die komplexen Verflechtungen der digitalen Transformation zu entwirren und sowohl ihre Risiken als auch Potenziale zu beleuchten.
Die Rolle der TLM in einer sich wandelnden Medienlandschaft
Fasco betonte die wichtige Rolle der TLM nicht nur als Medienaufsichtsbehörde für Rundfunk und Internet, sondern auch als aktiver Gestalter von Medienbildungsangeboten für alle Generationen. Im Kern seiner Ausführungen stand die Überzeugung, dass die Künstliche Intelligenz die (Medien-)Welt revolutioniert und dass die Landesmedienanstalten in vielfältiger Weise mit dieser Disruption befasst sind – sei es im Jugendschutz, in der Medienbildung, in der Regulierung oder in der Aufsicht.
Digitalität: Chancen und Herausforderungen
Der Vortrag gliederte sich in zwei Teile, in denen Fasco zunächst die Anlässe und Erwartungshaltungen in Bezug auf Digitalität skizzierte, um dann auf die spezifischen Herausforderungen und Chancen einzugehen, die sich aus der zunehmenden Verbreitung von KI ergeben. Mit Bezug auf die JIM-Studie 2023 unterstrich er, wie schnell sich die Welt verändert und wie wichtig es ist, dass die Öffentlichkeit, insbesondere Jugendliche, auf diesen Wandel vorbereitet wird. Besorgniserregend ist dabei die Konfrontation mit sexueller Belästigung, ungewollter Begegnung mit Pornografie, Fake News, Hassrede und extremen politischen Ansichten im digitalen Raum.
Regulierung, Medienbildung und ethische Fragen
Ein zentraler Punkt des Vortrags war die Notwendigkeit einer sorgfältigen Regulierung und der Förderung von Medienbildung, um der Gesellschaft die Werkzeuge an die Hand zu geben, mit denen sie die Vorteile der Digitalisierung nutzen und ihre Risiken minimieren kann. Fasco sprach auch ethische Bedenken an, die mit der fortschreitenden Entwicklung und Anwendung von KI-Technologien verbunden sind, und betonte die Wichtigkeit von Transparenz, Verantwortung und ethischen Richtlinien.
Fazit: Die Notwendigkeit einer umfassenden Medienkompetenz
Das Fazit seines Vortrags unterstrich die unverzichtbare Rolle der staatsfernen Medienorganisationen in der Sicherung des demokratischen Diskurses und wies auf die dringende Notwendigkeit hin, Medienbildung als essentielle Alltagskompetenz zu verstehen und zu fördern. Nur durch eine umfassende Medienkompetenz kann sichergestellt werden, dass alle Bürger in der Lage sind, sich in der digitalen Welt zurechtzufinden, sie kritisch zu hinterfragen und aktiv mitzugestalten.
Mehr Informationen über die Landesmedienanstalt Thüringen finden sie hier
Steuer-News von März 2024
Steuer-News von März 2024
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DSi Tilgungsbarometer
DSi Tilgungsbarometer
Monatlicher DSi Impuls
Monatlicher DSi Impuls
Der Rundfunkbeitrag sollte steuerlich berücksichtigt werden
Anlass: Die Bürgergeldregelsätze 2024 sind im Vergleich zum Vorjahr erheblich gestiegen. Der Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif 2024 muss deshalb noch nachträglich angehoben werden, damit das Existenzminimum auch hier berücksichtigt wird. Die Ampel-Koalition plant hierzu eine entsprechende Initiative. Zu klären ist, ob in diesem Sinne nicht auch der Rundfunkbeitrag steuerlich berücksichtigt werden müsste.
DSi-Diagnose: Das Existenzminimum, also der materielle Bedarf eines Bürgers, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können, wird im Sozialrecht und im Einkommensteuerrecht weitgehend äquivalent berücksichtigt. Einkommen für existenznotwendige Ausgaben wie Ernährung, Kleidung, Wohnen etc. sind durch den steuerlichen Grundfreibetrag von der Besteuerung freigestellt. Aufwendungen für eine Basiskrankenversicherung werden als Sonderausgabenabzug steuerlich berücksichtigt. Darüber hinaus können existenznotwendige Aufwendungen für Kinder über den Kinderfreibetrag steuermindernd wirken.
Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehören auch zum Existenzminimum, werden aber nicht äquivalent behandelt. Bürgergeldempfänger erhalten diese als Sachleistung, in dem sie vom Rundfunkbeitrag befreit sind. Erwerbstätige hingegen müssen den Rundfunkbeitrag aus ihrem bereits versteuerten Einkommen bezahlen.
DSi-Empfehlungen: Der Rundfunkbeitrag als Teil des Existenzminiums muss einkommensteuerlich berücksichtigt werden, um das subjektive Nettoprinzip zu wahren und um eine Äquivalenz zu Bürgergeldempfänger zu schaffen. Folgende Optionen bieten sich an:
Berücksichtigung der jeweiligen Höhe des Rundfunkbeitrags im Existenzminimumbericht
und damit im einkommensteuerlichen Grundfreibetrag oder
Berücksichtigung der jeweiligen Höhe des Rundfunkbeitrags als Sonderausgabenabzug in
Erweiterung des bestehenden Pauschbetrags bzw. analog den Vorsorgeaufwendungen und dem Kinderfreibetrag
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Herausgeber und Ansprechpartner: DSi – Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e. V. Reinhardtstr. 52, 10117 Berlin, Telefon: 030 - 25 93 96-32 E-Mail: [email protected], Web: www.steuerzahler.de/dsi
Doppelbesteuerung bei Renten dringend vermeiden!
Ein intelligenter Thüringer Haushalt 2024 ist nach wie vor nicht in Sicht
Ein intelligenter Thüringer Haushalt 2024 ist nach wie vor nicht in Sicht
Seit der Vorlage des Entwurfs des Thüringer Haushalts 2024 Ende August/Anfang September ist keine wirkliche und konstruktive Bewegung bei den Haushaltsverhandlungen der Minderheitsregierung mit der Opposition festzustellen. Nach wie vor gibt es keine Vorschläge zur Verringerung der zusätzlichen Rekordausgaben und steht die Auflösung der Rücklagen in einer Höhe von rund 1 Milliarde Euro als Vorschlag im Raum. In Zeiten stagnierender Wirtschaft und tendenziell mindestens nicht steigernder Steuereinnahmen braucht Thüringen mehr denn je ohne Auflösung der Rücklagen einen zukunftsorientierten intelligenten Haushalt mit hoher Investitionsquote, ohne Rekordausgaben bei Personal und parteiideologischen Projekten. Die bloße Fortschreibung bisheriger Haushaltsansätze reicht nicht, um Thüringen gerade auch im Hinblick auf Steuereinnahmen und Steuerausgaben zukunftsfähig zu machen. Das sich in den nächsten Jahren öffnende Fenster stark zunehmender Altersfluktuation bedarf schon in den aktuellen Haushaltsberatungen eines dringenden Augenmerks. Der Haushalt muss sich darauf konzentrieren, welche Investitionen notwendig sind, um die Ministerial- und die Landesverwaltung nicht nur durch Digitalisierung, sondern vor allem auch in ihrem strukturellen und organisatorischen Aufbau effizienter zu gestalten. Ziel muss es sein, die Landesverwaltung und auch die Ministerialverwaltung auf die Aufgaben zu konzentrieren, die Bürger und die Wirtschaft ohne unnötigen Ballast wirklich brauchen. Die notwendigen Staatsaufgaben effizient zu erfüllen, ist eine der Hauptaufgaben. Nur bei solchen richtigen Investitionen können wir in Zukunft Kosten für den laufende Verwaltungsbetrieb einsparen und für die wichtigen Zukunftsinvestitionen gewinnen. Damit wird zugleich die Wirtschaft in Thüringen gestützt und gestärkt. Nur eine konkurrenzfähige Wirtschaft ist Garant für künftige Steuereinnahmen, die eine stärkere Finanzkraft schaffen. Thüringen hat die schwächste Finanzkraft in Deutschland. Die Verwaltung in Thüringen muss Standortvorteil werden und nicht Standortnachteil bleiben. Das geht nur mit weniger und nicht mit mehr an Verwaltung. Genauso müssen aber Steuerausgabenspielräume für dringende Investitionen in die Zukunft Thüringens geschaffen werden. Thüringen braucht mehr Geld für Infrastruktur beim Ausbau digitaler Netze und moderner Verkehrsverbindungen. Ebenso braucht Thüringen erhebliche Investitionen für Kindergärten, für Schulen und für deren Personal. So kann Thüringen für junge und leistungsfähige Familien attraktiver werden. Nur so lässt sich der Bevölkerungsrückgang und der sich daraus zwangsläufig ergebende Rückgang an Steuereinnahmen stoppen. Alles dies geht nur mit einem intelligenten Haushalt. Nur wenn es gelingt, die bloße Fortschreibung bisheriger Haushaltsansätze und der damit festgeschriebenen Fehlentwicklungen zu beenden, können ineffiziente Steuerausgaben und Steuerverschwendungen vermieden und die Finanzkraft und Wirtschaftskraft Thüringens für weitere Investitionen gestärkt werden.
Dr. Wolfgang Weisskopf
Vorstandsvorsitzender des BdSt Thüringen e. V.
77 Vorschläge zur Vereinfachung des Steuerrechts
Die Digitalisierung der Steuerberatungskanzlei und geänderte Anforderungen an Mandanten
Die Digitalisierung der Steuerberatungskanzlei und geänderte Anforderungen an Mandanten
Die Steuerberatungsbranche hat in den vergangenen Jahren einen immensen Digitalisierungsschub erfahren. Papierbasierte Prozesse wurden durch teil- und volldigitalisierte Abläufe abgelöst. Dem Ziel des medienbruchfreien Arbeitens scheint man deutlich nähergekommen zu sein.
Neben Offenheit für Neues war und ist der hohe Fachkräftebedarf in den Steuerberatungskanzleien ein Digitalisierungstreiber. Wo Stellen als Steuerfachangestellte, Lohn- und Gehaltssachbearbeiter oder Steuerfachwirte unbesetzt bleiben, müssen mehr Mandate von den vorhandenen Beschäftigten bearbeitet werden. Das kann nur mit einem optimierten Workflow erreicht werden.
Dieser Workflow beginnt nicht erst mit der Bearbeitung der Buchführung sowie Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen in der Kanzlei. Vielmehr verfügen die Mandanten, unabhängig ob sie unternehmerisch tätig oder Privatperson sind, bereits über eine Vielzahl digitalisierter Daten. Diese kommen beispielsweise aus Vorsystemen, z. B. bei der Arbeitseiterfassung, aus dem Warenwirtschaftssystem oder Fakturaprogrammen, von Onlineshops, aus digitalen Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie aus Bewegungsdaten von Banken.
Um diese Daten für die Weiterverarbeitung in der Kanzlei nutzbar zu machen, werden häufig Schnittstellen zu Mandanten genutzt. Vereinheitlichte Datenformate gibt es nur zum Teil, aber zahlreiche Werkzeuge erleichtern das Auslesen der steuerlich relevanten Informationen und die Übernahme in die Steuerberatungssoftware.
Diese Schnittstellen digitalisieren auch Papierbelege, erfassen automatisiert deren Inhalte und bilden die Grundlage eines lernenden Systems, in dem wiederholende Sachverhalte erkannt und automatisiert zugeordnet werden. Manuelles Sortieren, Suchen und das Archivieren in Papier gehören der Vergangenheit an.
Auf Initiative des europäischen Gesetzgebers wird ab 2025 die verpflichtende Erstellung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich vorgesehen, so dass sich der Anteil an Papierbelegen noch einmal verringern wird. Die Mandanten sollten diesen Prozess nicht unterschätzen. Es wird wohl Übergangsfristen für die eigene Erstellung der elektronischen Rechnung geben, jedoch muss man bereits von Beginn an diese empfangen und verarbeiten können.
Angesichts der demografischen Situation wird es auch in Zukunft in den Steuerberatungskanzleien personell knapp bleiben. Schon jetzt zeichnet sich ab, dass Mandanten mit der Digitalisierung Schritt halten müssen, um die Leistungen der Steuerberatungskanzleien weiterhin in Anspruch nehmen zu können. Unpünktliche und analoge Zuarbeiten werden entweder deutlich höher bepreist oder mitunter der Grund für ein Ende der Zusammenarbeit sein.
Wünschenswert wäre eine solche Digitalisierungsoffensive aus Sicht der Steuerberaterverbandes Thüringen für einen weiteren Akteur im Besteuerungsprozess: Die Finanzverwaltung. Diese ist ebenso von der Fachkräfteproblematik betroffen und bräuchte dringend schlankere digitale Prozesse, um die Bearbeitungszeiten erträglich zu halten. Zur Wahrheit gehört aktuell, dass immer noch eine Vielzahl an Nachweisen im Finanzamt ausgedruckt und analog archiviert werden. Im nächsten Veranlagungszeitraum werden dann regelmäßig die Belege erneut beim Steuerberater angefordert, weil die Suche im Papierarchiv mühsam ist. Der Aufwand wird häufig auf die Steuerpflichtigen und ihre steuerlichen Berater verlagert.
Ein erster richtiger Schritt wäre mehr Vertrauen in die Arbeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater. Als gesetzlich verankerte Organe der Steuerrechtspflege nehmen sie eine besonders verantwortungsvolle Rolle im Besteuerungsverfahren ein. In ihrer Funktion sind sie gleichermaßen Interessenvertreter des Mandanten und stehen als fachliche Vorinstanz für eine gesetzliche Besteuerung nach dem Leistungsprinzip. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit und die Pflicht zur Entbürokratisierung muss auch im Besteuerungsverfahren gelten!
Rechtsanwalt Martin Wiederhold
Geschäftsführer des Steuerberaterverbandes Thüringen
Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie noch bis Ende 2024
Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie noch bis Ende 2024
Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie (IAP) wurde mit Gesetz vom 19. Oktober 2022
eingeführt. Die IAP gilt für Arbeitgeberleistungen, die im Zeitraum vom 26. Oktober 2022, am Tag
nach der Verkündung des Gesetzes, bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Arbeitgeber
können hierbei ihren Arbeitnehmern freiwillig einen Inflationsausgleich von bis zu 3.000 Euro
auszahlen. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. „Die Steuerfreiheit setzt voraus,
dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder zu üblichen
Sonderzahlungen gewährt wird“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Damit ist
ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte arbeits- oder tarifvertragliche Zahlungen oder zugesagte
Lohnerhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können.
Die Steuerbefreiung kann darüber hinaus für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch
genommen werden, d. h. auch dann, wenn die Dienstverhältnisse aufeinander folgen oder
nebeneinander bestehen. Dies gilt nur für mehrere Dienstverhältnisse mit verschiedenen
Arbeitgebern, auch bei verbundenen Unternehmen, aber nicht für mehrere Dienstverhältnisse beim
selben Arbeitgeber. Die Arbeitgeber brauchen daher nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer bereits
aus einem anderen Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber eine Prämie erhalten hat. Der
Zusammenhang zwischen der freiwilligen Arbeitgeberleistung und der Preissteigerung unterliegt
keinen besonderen Anforderungen. Die steuerfreie IAP muss weder vom Arbeitgeber in der
Lohnsteuerbescheinigung noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung angegeben
werden. „Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung in irgendeiner Form, z.
B. durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Überweisungsträger oder im Lohnkonto im
Rahmen der Lohnabrechnung, deutlich macht, dass die Leistung im Zusammenhang mit der
Preiserhöhung steht“, erläutert Daniela Karbe-Geßler.
Arbeitgeber haben noch knapp ein Jahr lang die Möglichkeit, maximal bis zu 3.000 Euro für den
gesamten Zeitraum steuerfrei an ihre Beschäftigten zu zahlen. Der Beginn und die Dauer des
Arbeitsverhältnisses sind für die Gewährung der IAP und der Steuerbefreiung unerheblich. Die
Zuwendung muss jedoch innerhalb des Begünstigungszeitraumes erfolgen. Wenn bereits
Inflationsprämien ausgeschüttet wurden, kann nur noch der Restbetrag steuerfrei ausgezahlt
werden. Die IAP kann folglich als Einmalzahlung oder in jährlichen bzw. monatlichen Teilbeträgen an
die Arbeitnehmer gezahlt werden. Arbeitgeber können unter Einhaltung der Voraussetzungen
sowohl Geld- als auch Sachbezüge steuerfrei gewähren. Denkbar ist hier die Einlösung von
Gutscheinen.
Die Steuerfreiheit einer IAP ist den Fällen auch dann zulässig, in denen im Zeitpunkt der
Vereinbarung oder Zusage der IAP als neue Sonderzahlung kein Anspruch auf Vergütung von
Überstunden besteht, also nur die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist. Wenn der
Arbeitnehmer auf einen Freizeitausgleich für Überstunden verzichtet oder aufgebaute Überstunden,
für die kein Auszahlungsanspruch besteht, abgebaut werden, kann eine IAP in diesen Fällen als
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden“, weiß Daniela Karbe-Geßler.
Um viele offene Fragen zum IAP zu beantworten, hat die Finanzverwaltung eine FAQ erstellt, die
unter folgender Adresse zu finden ist: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-
12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html
Einen Überblick über besondere Regelungen für das Jahr 2024 erhalten Sie in unserem INFO-Service
Nr. 39 Steuerrechtsänderungen 2024. Dieser ist online unter steuerzahler.de abrufbar oder
kann telefonisch unter 0361 2170790 bestellt werden